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Der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht seiner Staatsangehöriger in Deutschland. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
- https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/verfassung/brexit/faqs-brexit.html Hier kommen Sie zur Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit den Informationen zum Aufenthaltsrecht.
Als britischer Staatsangehöriger, der am 31.Dezember 2020 im Landkreis Bautzen wohnte und sich im Rahmen des Freizügigkeitsrechts hier aufhält und weiter aufhalten möchte, müssen Sie sich zwingend bis zum 30. Juni 2021 im Landratsamt Bautzen, Ausländeramt melden und Ihren Aufenthalt anzeigen.
Vom Ausländeramt erhalten Sie ein soganntes Aufenthaltsdokument-GB.
Bitte lesen Sie dazu auch unsere Information vom 18.01.2021:
Nein, das müssen sie nicht.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, müssen ihren Aufenthalt nicht anzeigen, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte besitzen.
Die Aufenthaltskarte behält bis zum 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit und wird bei der Ausländerbehörde bis zum 01.Januar 2022 gegen ein Aufenthaltsdokument-GB umgetauscht.
Die rechtliche Grundlage für das Ausstellen des Aufenthaltsdokumentes ist das Freizügigkeitsgesetz/EU, Paragraph 16.
- http://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__16.html Lesen Sie den Paragraphen 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.