Öffentliche Bekanntmachung
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert.
Gemeinde: Großdubrau
Gemarkung, Flurstücke:
- Brehmen: 1/4, 3, 4/1, 5/1, 5/2, 8, 10, 11/4, 16, 17, 18, 19, 20, 23/3, 25, 26, 28/1, 29/a, 33/4, 34/5, 34/6, 35, 36, 37, 38/7, 38/10, 95, 99, 106/b, 122/a, 128/10, 128/11, 145/4, 159/c, 160/2, 188, 192, 193, 194/7, 194/h, 371/a, 392, 393, 394, 395
- Commerau/G: 2/b, 2/c, 7, 9, 10, 11, 13/a, 13/b, 13/c, 14, 16/1, 18, 19, 21, 22, 23, 25/6, 25/a, 26/a, 27, 28/4, 29/2, 30/1, 30/2, 30/5, 38/19, 38/21, 39/3, 39/7, 39/9, 39/11, 39/12, 39/13, 40, 41, 44/a, 44/c, 50/4, 50/7, 50/24, 52/2, 52/7, 52/c, 54/b, 164/2, 211, 212, 240/3, 525/1, 526/2, 527, 528, 529, 530, 533, 549/5, 549/6, 549/8, 549/c, 549/e, 578, 579, 584/3, 585/3, 585/4, 587, 588, 589/1, 590, 591, 647/10, 647/14, 665
Anlass der Änderung: Veränderung von Gebäudedaten
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Änderungen erfolgen von Amts wegen aufgrund einer Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.
Die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, die Aufnahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, bleibt weiterhin bestehen. Die Pflicht nach § 6 Absatz 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz umfasst alle Gebäude, die nach dem 24.06.1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden.
Auslegung der Unterlagen
Weiterhin können Sie die vollständigen Nachweise
- vom 27.11.2025 bis 29.12.2025
- nach Vereinbarung eines Termins
im Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.
Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster". Unter "Online-Terminvergabe" können Sie einen Termin zur Einsicht in die Unterlagen reservieren.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters