Kontakt & Öffnungszeiten
Ansprechpartnerin
Amtliche Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erhalten Sie bei den Behörden des Freistaates Sachsen, zum Beispiel:
- bei der unteren Vermessungsbehörde (Landkreise und Kreisfreie Städte)
- beim Landesamt für Geobasisinformation Sachsen
- bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren
Darüber hinaus bieten auch kommerzielle Dienstleister Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kostenpflichtig an. Die Kosten setzen sich dann oft aus den gesetzlichen Gebühren und aus Servicekosten zusammen.
Sie können den Antrag mit dem Onlineformular stellen, formlos per E-Mail, per Fax oder per Post stellen.
Weiterhin ist eine Abholung vor Ort zu unseren Öffnungszeiten möglich. Hier entfällt die schriftliche Antragstellung.
Bitte teilen Sie uns folgende Angaben in Ihrem Antrag mit:
- Ihre Kontaktdaten (Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer für Rückfragen)
- Gebietsabgrenzung (Flurstück/e, Gemarkung/en, Gemeinde)
- Format der Übermittlung (analoges oder digitales Format sowie Datenformat)
- Verwendungszweck
- Maßstab (wenn erforderlich)
Nach Abschluss der Bearbeitung senden wir Ihnen die beantragen Unterlagen sowie einen Kostenbescheid in Höhe der anfallenden Gebühren zu.
Die Datenübermittlung von sogenannten Replikationen ist in verschiedenen Dateiformaten möglich:
- Liegenschaftskarte im NAS-Datenformat (Normbasierte Austauschschnittstelle)
- Liegenschaftskarte im DXF-Datenformat
- Liegenschaftskarte im GeoTIFF-Datenformat
- Liegenschaftskarte im Shape-Datenformat
- Eigentümerdaten im CSV-Datenformat (Textdatei)
Liegenschaftskarte
Die Liegenschaftskarte (umgangssprachlich auch als Flurkarte, Lageplan, Katasterkarte, Katasterauszug bezeichnet) ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. Darin werden die Flurstücke mit Flurstücksnummer, Lagebezeichnung, Gebäuden und Nutzungsarten maßstäblich dargestellt.
Häufig wird die Liegenschaftskarte für Bauanträge, Finanzierungen, den Grundstücksverkehr oder zum Nachweis der Grundstücksgrenzen benötigt.
Der Auszug aus der Liegenschaftskarte für den Bauantrag erfolgt als Präsentationsausgabe. Hier werden das Grundstück sowie die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 Metern dargestellt. Für die Einreichung beim Bauantrag sollte der Auszug nicht älter als ein halbes Jahr sein.
Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage bildet der Paragraph 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz.
- www.revosax.sachsen.de Auf dieser Seite finden Sie die den Paragraphen 6 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz.
Lageplan
Der Lageplan ist eine auf Basis einer Flurkarte hergestellte Darstellung eines geplanten Bauvorhabens in Bezug zu seiner Umgebung. Dieser wird in der Regel im Maßstab 1:500 angefertigt und enthält alle notwendigen Angaben zur Beurteilung des Bauvorhabens, zum Beispiel
- Flurstücksgrenzen,
- Topografie
- vorhandene Bebauung.
Die Anfertigung erfolgt nicht vom Vermessungs- und Flurneuordnungsamt sondern durch einen Entwurfsverfasser der bauvorlageberechtigt ist. Das kann beispielsweise ein Architekt sein.
Näheres regelt der Paragraph 65 der Sächsischen Bauordnung.
Amtlicher (qualifizierter) Lageplan
Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1:500 verwendet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
Der Lageplan ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach Paragraph 12 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz –und Katastergesetz nicht vorliegt.
Einfacher Lageplan
Für einfache, aber genehmigungspflichtige Vorhaben können Sie auch selbst einen Lageplan erstellen und Ihr geplantes Vorhaben eintragen. Hier ist der Paragraph 65 der Sächsischen Bauordnung zu beachten.
Um den Lageplan anzufertigen vergrößern Sie die Liegenschaftskarte mit dem Format 1:1000 um 200 Prozent. So erhalten Sie den korrekten Maßstab von 1:500. Bitte kopieren Sie den amtlichen Kopfbereich des Auszuges weg und ersetzen diesen durch die Bezeichnung „Lageplan 1:500“. In Schwarz werden dann im Lageplan das bereits vorhandene Gebäude und in Rot der Neubau eingezeichnet.
Rechtsgrundlagen
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1779-SaechsBO#p65 Auf dieser Seite finden Sie den Paragraphen 65 der Sächsischen Bauordnung.
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12050-Durchfuehrungsverordnung-zum-Saechsischen-Vermessungs-und-Katastergesetz#p12 Auf dieser Seite finden Sie den Paragraphen 12 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vemessungs- und Katastergesetz.
Welcher Lageplan wird benötigt?
Zum Umfang und Qualität des benötigten Lageplanes zum Bauantrag kann Sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde beraten. Im Landratsamt Bautzen werden diese Aufgaben im Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Bauaufsicht erledigt.
- zur Dienstleistung Bauordnungsrechtliche Verfahren Hier kommen Sie zu den Ansprechpartnern für bauordnungsrechtliche Verfahren.
Analoge Form (Papierausdruck und PDF)
Die Gebühren werden inklusive Mehrwertsteuer, pro Blatt und für farbige und schwarz-weiße Auszüge gleich berechnet.
Es gibt keine Gebührenunterschiede zwischen Papierauszug und PDF-Datei. Bei Papierauszügen kommen jedoch Porto- und Verpackungskosten hinzu.
Formate | Gebühr inklusive 19% Umsatzsteuer |
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DIN A4 | 23,80 Euro |
DIN A3 | 23,80 Euro |
DIN A2 | 47,60 Euro |
DIN A1 | 47,60 Euro |
DIN A0 | 47,60 Euro |
Digitale Form
Die Gebühren werden je Replikation und nach individuellem antragsbezogenem Bearbeitungsaufwand berechnet.
Datenformate | Gebühr |
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NAS, DXF, GeoTIFF | ab 25,00 Euro bis 500,00 Euro |
Rechtsgrundlage
Grundlage für die Kostenerhebung ist die Sächsische Vermessungskostenverordnung.
- www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18296-Saechsische-Vermessungskostenverordnung Auf dieser Seite finden Sie die Sächsische Vermessungskostenverordnung.
Flurstücks- und Eigentumsnachweise enthalten Informationen aus dem Liegenschaftskataster zu den Bestandsdaten sowie zu Grundstückseigentümern mit den Eigentumsverhältnissen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte für ein Flurstück.
Weiterhin gibt es Flurstücks- und Eigentumsnachweise mit Angaben zu den benachbarten Flurstücken. Sie enthalten zusätzlich für je ein Flurstück Informationen zu den Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten der Nachbarflurstücke.
Die Angaben basieren auf den Daten des Grundbuchamtes.
Die Abgabe erfolgt in Papierform oder als verschlüsselte PDF-Datei. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag per Fax, per E-Mail oder per Post erforderlich.
Die Auszüge werden an Eigentümer der Flurstücke ausgegeben, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen.
Anderen Personen werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
Der Nachweis ist möglich durch:
- Eintrag als Eigentümer im Grundbuch
- Kopie des Kaufvertrages
- Bevollmächtigung
Im Liegenschaftskataster kann die Entwicklung eines bestehenden Flurstücks chronologisch aus seinen vorhergehenden Flurstücken nachvollzogen werden. Dies dient zum Beispiel dem Zweck, Voreigentümer aus dem Grundbuch zu ermitteln. Für die Ermittlung von Voreigentümern ist das berechtigte Interesse nachzuweisen.