Dienstleistungen und Ämter
Dienstleistung

Aktualisierung der Gebäude im Liegenschaftskataster

gehört zu: Liegenschaftskataster

Aktuelles

08.09.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Wittichenau geändert

05.09.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Großdubrau geändert

26.08.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemarkung Wittichenau (Flur 8) geändert

05.09.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemarkung Schwarzkollm (Flur 5) geändert

26.08.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Oßling geändert

22.08.2025

Weitere Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Neukirch geändert

22.08.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Großdubrau geändert

27.08.2025

Weitere Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Wittichenau geändert

27.08.2025

weitere Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Hochkirch geändert

05.08.2025

Daten des Liegenschaftskatasters der Gemeinde Neukirch geändert

Formulare

Publikationen

Kontakt & Öffnungszeiten

Postanschrift
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Garnisonsplatz 9
01917 Kamenz
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Mo: für Besucher geschlossen
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: für Besucher geschlossen
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: für Besucher geschlossen

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Kontaktformular Liegenschaftskataster

Anrufen

Service-Hotline Vermessungs- und Flurneuordnungsamt
 03591 5251-62062

Spätestens 2 Monate nachdem ein Neubau bezogen oder in Betrieb genommen wurde, muss der Grundstückseigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen, um den veränderten Zustand des Grundstückes im Liegenschaftskataster zu dokumentieren. Darauf wird in der Baugenehmigung hingewiesen.

Die Einmessung des Gebäudes muss der Grundstückseigentümer bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragen.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen

Wie beantragen Sie die Einmessung des Gebäudes bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur?

Wir empfehlen Ihnen, für den Antrag auf Gebäudeeinmessung dieses Dokument auszufüllen und an den öffentlich bestellten Vermessungsingenier Ihrer Wahl zu senden.

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

Die Pflicht zum Nachweis von Gebäuden im Liegenschaftskataster ist im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz geregelt. Die Pflichten der Eigentümer beschreibt der Paragraph 6.

Sächsische Vermessungskostenverordnung

Die Kosten für die Gebäudeeinmessung werden nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung erhoben und sind in der Regel in drei Teilbeträgen zu entrichten.

Sie erhalten

  • einen Kostenbescheid vom Landratsamt Bautzen für die Bereitstellung von Vorbereitungsdaten an den öffentlich bestellten Vemessungsingenieur
  • einen Kostenbescheid vom Landratsamt Bautzen für die Übernahme der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster
  • eine Rechnung vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Vermessungsleistung