Öffentliche Bekanntmachung
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert.
Gemeinde: Oßling
Gemarkung, Flurstücke:
- Skaska: 1/a, 2/1, 3, 4/1, 5, 6/1, 6/2, 10/1, 14/2, 15/a, 19/4, 19/6, 19/7, 20, 20/c, 21/a, 23/1, 29/a, 32/2, 33, 35, 41, 43/a, 158, 169, 174/2, 223, 225/4, 225/5, 225/6, 244/2, 244/4, 244/8, 244/9, 246/9, 246/b, 246/12, 246/18, 246/20, 246/22, 246/26, 246/34, 247/2, 247/3, 247/4, 249/3, 251, 266/2, 266/a, 275/7, 275/8, 276/1, 278/1, 278/2, 278/3, 278/5, 278/6, 278/e, 278/f, 278/g, 279/1, 280/a, 280/d, 281, 282/b, 283, 284, 305/1, 479/2, 482, 483, 486, 487, 488, 489, 490, 491, 491/a, 491/b, 501/1, 506/a, 587/3, 587/6, 587/7, 590/3, 591, 692/2, 744/2, 744/3, 744/4, 744/5, 759/2, 760/1, 761/2, 761/5, 764/2, 786/2, 786/3, 786/4, 786/5, 786/6, 786/7, 786/9, 793
Anlass der Änderung: Veränderung von Gebäudedaten
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Änderungen erfolgen von Amts wegen aufgrund einer Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.
Die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, die Aufnahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, bleibt weiterhin bestehen. Die Pflicht nach § 6 Absatz 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz umfasst alle Gebäude, die nach dem 24.06.1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden.
Auslegung der Unterlagen
Weiterhin können Sie die vollständigen Nachweise
- vom 06.10.2025 bis 05.11.2025
- nach Vereinbarung eines Termins
im Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.
Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster". Unter "Online-Terminvergabe" können Sie einen Termin zur Einsicht in die Unterlagen reservieren.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters