Öffentliche Bekanntmachung
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert.
Gemeinde: Hochkirch
Gemarkung, Flurstücke:
- Lehn m. Jauernick: 2/21, 5/1, 5/2, 6, 8/1, 11, 12/2, 12/3, 12/4, 13/2, 19/2, 20/1, 21, 22, 23, 27/a, 39, 44/2, 51/1, 69, 79, 99/1, 110/a, 164/1, 167/1, 170/3, 170/10, 173, 198/2, 215, 216/4, 216/6, 217/2, 217/3, 217/4, 218/1, 243/1, 245, 247/a, 248/a
Anlass der Änderung: Veränderung von Gebäudedaten
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Änderungen erfolgen von Amts wegen aufgrund einer Gebäude- bzw. Nutzungserfassung aus Luftbilderzeugnissen.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt ist nach § 2 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz für die Führung des Liegenschaftskatasters im Landkreis Bautzen zuständig. Entsprechend § 14 Absatz 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz können Änderungen von Daten des Liegenschaftskatasters offengelegt werden.
Die Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, die Aufnahme des Gebäudes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, bleibt weiterhin bestehen. Die Pflicht nach § 6 Absatz 3 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz umfasst alle Gebäude, die nach dem 24.06.1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden.
Auslegung der Unterlagen
Weiterhin können Sie die vollständigen Nachweise
- vom 14.10.2025 bis 13.11.2025
- nach Vereinbarung eines Termins
im Landratsamt Bautzen, Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Garnisonsplatz 9, 01917 Kamenz einsehen.
Nach § 14 Absatz 7 Satz 5 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt
Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Auskunft und Datenbereitstellung im Liegenschaftskataster". Unter "Online-Terminvergabe" können Sie einen Termin zur Einsicht in die Unterlagen reservieren.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 2, 6 und 14 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§2 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 2: Zuständigkeiten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§6 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 6: Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten
- https://www.revosax.sachsen.de/Saechsisches-Vermessungs-und-Katastergesetz/§14 Webseite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz, § 14: Fortführung, Berichtigung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters