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Einbürgerungen

gehört zu: Allgemeines Ordnungsrecht

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3 Hände verschiedener Hautfarbe berühren sich über dem Hintergrund der Flagge der Bundesrepublik Deutschland
Sich berührende Hände (Symbolbild)

Wenn Sie als Ausländer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben oder als Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren sind, möchten Sie vielleicht die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen und damit auch aktiv am politischen Leben teilhaben.

Mit der Einbürgerung werden Sie deutscher Staatsangehöriger und erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung. Gleichzeitig gelten für Sie aber auch die Pflichten als Staatsbürger.

Bei einer Einbürgerung sind viele rechtliche Regelungen zu beachten, zu denen wir Sie sehr gern beraten.

Bei der Einbürgerung unterscheidet man in zwei Formen:

  • der Anspruchseinbürgerung und
  • der Ermessenseinbürgerung.

Anspruchseinbürgerung (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz)

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten und zwölften Sozialgesetzbuch
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland

Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.

Grundsätzlich gilt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit aufzugeben ist.

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.

Bei EU-Staaten und der Schweiz wird Mehrstaatigkeit grundsätzlich hingenommen.

Nachweis der Sprachkenntnisse

Eine Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können unter anderem nachgewiesen durch:

  • das „Zertifikat Deutsch“ (mindestens B 1) oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
  • vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse),
  • Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen oder höheren deutschen Schulabschlusses,
  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

Erfolgreiche Kenntnisse können regelmäßig nachgewiesen werden durch:

  • einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule,
  • einen bestandenen Einbürgerungstest.

Ermessenseinbürgerung

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Ehegatten von Deutschen, Staatenlose, Asylberechtigte) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen.

Auch besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Aufenthaltsdauer bei Personen von öffentlichem Interesse oder mit besonderen Integrationsleistungen.

Hierzu beraten wir Sie gern per E-Mail oder telefonisch.

Der Antrag sollte persönlich eingereicht werden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin. Das Antragsformular erhalten Sie im Zuge dieser Terminvereinbarung. Wir arbeiten daran, Ihnen das Formular baldmöglichst online zur Verfügung zu stellen.

Derzeit wenden sich sehr viele Menschen mit dem Wunsch nach Einbürgerung an uns. Termine zur Antragsabgabe können daher nur mit einer längeren Vorlaufzeit angeboten werden. Bei Einbürgerungsanträgen rechnen Sie bitte mit längeren Bearbeitungszeiten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Die Kosten für die Einbürgerung richten sich nach den §§ 38 und 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Pro Person kostet sie 255,00 Euro und für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit eingebürgert werden, 51,00 Euro.

Der Kostenvorschuss für den Antrag beträgt 191,00 Euro (Erwachsene) sowie 38,25 Euro (Kind).