Bautzen, DER LANDKREIS

Vorbescheid zum Neubau eines Textilmarktes in Bischofswerda erteilt

22.09.2026

Öffentliche Bekanntmachung eines Vorbescheides nach § 70 Abs. 3 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung

Das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, erteilte mit Bescheid vom 17.09.2026 einen Vorbescheid zum Neubau eines Textilmarktes (500 m²) in 01877 Bischofswerda, Neustädter Straße, Gemarkung Bischofswerda, Flurstück 1904/1, 1903/3, 1903/7, 1903/6, 1890/16, 1903/12, 1903/13, 1902/15, 1902/10, 1890/10, 1890/13 (Aktenzeichen 632.20253016).

Verfügender Teil des Vorbescheides

Nach Maßgabe der eingereichten Bauvorlagen und der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen wird für das Vorhaben folgender Vorbescheid erteilt:

Frage 1: Ist die Ansiedlung eines Textilmarktes mit 500m² Verkaufsfläche bauplanungsrechtlich zulässig, wobei die Frage der gesicherten Erschließung nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und damit nicht Gegenstand der Entscheidung ist?

Vorbescheid: Ja, auf Grundlage der mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen.

Ihre Rechte

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten..

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente finden Sie auf dieser Seite:

Auslegung der Unterlagen

Als Nachbar im Sinne der Sächsischen Bauordnung können Sie den vollständigen Vorbescheid und die Verfahrensakte im Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, Macherstraße 57, 01917 Kamenz, Zimmer 102 während der Öffnungszeiten einsehen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin. 

Kontakt und Öffnungszeiten finden Sie auf der Seite der Dienstleistung "Bauordnungsrechtliche Verfahren"

    Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn

    Hiermit gilt die Baugenehmigung als den Nachbarn zugestellt.

    Rechtsgrundlagen