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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

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Service Unterhaltsvorschuss
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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat das Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil im Bundesgebiet lebt und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält.

Dabei gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann das Kind ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten.
  • Im Alter von zwölf Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten,
    • wenn es keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhält
    • wenn durch den Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes auf Leistungen gemäß Sozialgesetzbuch 2 vermieden werden kann
    • oder wenn der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 bezieht und mit Ausnahme des Kindergeldes ein Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto bezieht.

Rechtsgrundlage

Wer berechtigt zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss ist, regelt der § 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

Erhält das Kind Unterhalt oder eine Halbwaisenrente, werden diese vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Einkünfte des Kindes können den Unterhaltsvorschuss ebenfalls mindern, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.

Diese Einkünfte können sein:

  • Erwerbseinkünfte 
  • Ausbildungsvergütungen
  • Einkünfte aus Vermögen oder
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst.

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses sind das Unterhaltsvorschussgesetz, § 2 und das Bürgerliche Gesetzbuch , § 1612a.

Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erfüllt, wird längstens rückwirkend für den letzten Monat vor der Antragstellung gezahlt.

Für diesen Fall muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Elternteil, der Unterhalt zahlen müsste, zur Zahlung aufgefordert hat.  Ein Nachweis dafür kann beispielsweise eine schriftliche Aufforderung mit Zustellungsnachweis sein.

Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
 

Unterhaltsvorschuss wird jeweils am Monatsende für den Folgemonat im Voraus ausgezahlt.

Haben Sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt, müssen Sie Ihre Ansprechpartner im Landratsamt über alle Änderungen informieren, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken könnten. 

Vor allem müssen Sie das Landratsamt informieren, wenn

  • das Kind nicht mehr ausschließliche bei Ihnen lebt
  • Sie oder das Kind umziehen
  • Sie das erste Mal oder erneut heiraten
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammen sind
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder in anderer Höhe zahlt
  • ein Unterhaltsverfahren beim Gericht anhängig ist, Sie bei der Schaffung eines Unterhaltstitels durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt vertreten werden oder ein Unterhaltstitel erwirkt wird
  • der andere Elternteil stirbt
  • Ihnen der bis zur Antragstellung unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird
  • das Kind keine allgemeinbildenden Schulen mehr besucht
  • das Kind eigene Geldleistungen erzielt. Zum Beispiel Einkünfte aus unselbständiger oder selbstständiger Arbeit, Ausbildungsvergütung, Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe, Zinsen, Mieteinkünfte oder sich deren Höhe ändern.
  • Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt
  • sich Ihre Bankverbindung ändert

Bitte denken Sie daran: Wenn Sie dem Landratsamt solche Änderungen nicht anzeigen, kann es dazu kommen, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird oder dass Sie gezahlten Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müssen. Zusätzlich ist es möglich, dass Sie Bußgeld zahlen müssen. 

Rechtsgrundlagen

Die Pflicht zur Anzeige von Änderungen ist im Unterhaltsvorschussgesetz, § 6, Absatz 4 beschrieben. Rückzahlungspflichten regelt der § 5 dieses Gesetzes. Im § 10 sind die Bußgeldvorschriften beschrieben.

Unterhaltsvorschuss müssen Sie zurückzahlen, wenn

  • Sie in Ihrem Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben
  • Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt haben
  • Sie als alleinerziehender Elternteil gewusst oder aus Fahrlässigkeit nicht gewusst haben, dass die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht erfüllt waren
  • das Kind nach dem Antrag Einkommen erhalten hat, das bei der Berechnung für den Unterhaltsvorschuss hätte berücksichtigt werden müssen.

Rechtsgrundlage

Die Ersatz- und Rückzahlungspflicht ist im § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes geregelt.

Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren. Frauen und Jugend und im Familienportal dieses Ministeriums.