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Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat das Kind, das bei einem alleinerziehenden Elternteil im Bundesgebiet lebt und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder Waisenbezüge mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält.
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres kann das Kind ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten,
- wenn es im Bundesgebiet bei nur einem seiner Elternteile lebt,
- wenn es nicht oder nicht regelmäßig mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält
- wenn es keine Waisenbezüge in dieser Höhe erhält.
Im Alter von zwölf Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten,
- wenn es keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhält,
- wenn der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 bezieht und mit Ausnahme des Kindergeldes ein Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto bezieht.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind (außer Angehörige der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz).
Rechtsgrundlage
Wer berechtigt zum Erhalt von Unterhaltsvorschuss ist, regelt der § 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html Lesen Sie den Paragraphen 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz
Für Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss steht Ihnen im Amt 24 ein Online-Formular zur Verfügung. Um das Online-Formular nutzen zu können, benötigen Sie eine BundID.
Alternativ können Sie unser Formular nutzen und es unterschrieben an das Landratsamt Bautzen, Jugendamt senden.
Bitte beachten Sie in jedem Fall unsere Information zum Unterhaltsvorschuss. Reichen Sie Ihren Antrag vollständig mit allen Nachweisen ein.
- Unterhaltsvorschuss: Informationen barrierefreies Dokument
Den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder regelt der § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes.
Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat, wird das Kindergeld in Höhe von 259 Euro vom Mindestunterhalt abgezogen.
|
Alter des Kindes |
Mindestunterhalt |
Kindergeld |
Unterhaltsvorschuss-Betrag |
|---|---|---|---|
|
0 bis 5 Jahre |
486 Euro |
259 Euro |
227 Euro |
|
6 bis 11 Jahre |
558 Euro |
259 Euro |
299 Euro |
|
12 Jahre bis Volljährigkeit |
653 Euro |
259 Euro |
394 Euro |
Erhält das Kind Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder eine Halbwaisenrente, werden auch diese vom Unterhaltsvorschuss abgezogen. Einkünfte des Kindes können den Unterhaltsvorschuss ebenfalls mindern, sofern das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Einkünfte aus Arbeit können sein:
- Erwerbseinkünfte
- Ausbildungsvergütungen
- Einkünfte aus Vermögen oder
- Taschengeld aus einem Freiwilligendienst.
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses sind das Unterhaltsvorschussgesetz, § 2 und das Bürgerliche Gesetzbuch , § 1612a.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__2.html Lesen Sie den Paragraphen 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
- https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html Lesen Sie den Paragraphen 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erfüllt, wird längstens rückwirkend für den letzten Monat vor der Antragstellung gezahlt.
Für diesen Fall muss der Antragsteller nachweisen, dass er den Elternteil, der Unterhalt zahlen müsste, zur Zahlung aufgefordert hat. Ein Nachweis dafür kann beispielsweise eine schriftliche Aufforderung mit Zustellungsnachweis sein.
Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Haben Sie einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt, müssen Sie Ihre Ansprechpartner im Landratsamt Bautzen, Jugendamt, über alle Änderungen informieren, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken könnten.
Vor allem müssen Sie das Landratsamt Bautzen, Jugendamt informieren, wenn
- das Kind nicht mehr ausschließliche bei Ihnen lebt, sondern zum Beispiel in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei den Großeltern oder anderen Personen
- Sie oder das Kind umziehen
- Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen
- Sie die Haushaltsgemeinschaft mit Ihrem zuvor getrennt lebenden Ehepartner wieder aufnehmen
- Sie mit dem anderen Elternteil zusammen sind
- der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder in anderer Höhe zahlt
- der andere Elternteil Ihren Anwalt zahlt
- wenn der Unterhalt für das Kind gepfändet wird
- ein Unterhaltsverfahren beim Gericht anhängig ist, Sie bei der Schaffung eines Unterhaltstitels durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt vertreten werden oder ein Unterhaltstitel erwirkt wird,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung mindestens in Höhe des maßgeblichen Unterhaltsvorschussbetrages erfüllt
- der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist
- sich der andere Elternteil nunmehr in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung des Kindes beteiligt
- ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht
- der andere Elternteil stirbt oder das Kind verstorben ist
- Ihnen der bis zur Antragstellung unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird
- das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
- wenn das Kind eine Ausbildung, ein Studium, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen vergleichbaren Dienst beginnt
- das Kind eigene Geldleistungen erzielt oder sich die Höhe der Geldleistungen ändert (Einkünfte aus Arbeit, Ausbildungsvergütung, Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe, Zinsen, Mieteinkünfte)
- Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt oder nicht verlängert wurde
- sich Ihre Bankverbindung ändert,
- sich Ihr Familienname oder der Familienname Ihres Kindes ändert
Bitte denken Sie daran: Wenn Sie dem Landratsamt solche Änderungen nicht anzeigen, kann es dazu kommen, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird oder dass Sie Unterhaltsvorschuss zurückzahlen müssen. Zusätzlich ist es möglich, dass Sie Bußgeld zahlen müssen.
Rechtsgrundlagen
Die Pflicht zur Anzeige von Änderungen ist im Unterhaltsvorschussgesetz, § 6, Absatz 4 beschrieben. Rückzahlungspflichten regelt der § 5 dieses Gesetzes. Im § 10 sind die Bußgeldvorschriften beschrieben.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__6.html Lesen Sie zur Auskunfts- und Anzeigepflicht den Paragraphen 6 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__5.html Lesen Sie zur Ersatz- und Rückzahlungspflicht den Paragraphen 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__10.html Lesen Sie die Bußgeldvorschriften im Paragraphen 10 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.
Unterhaltsvorschuss müssen Sie zurückzahlen, wenn
- Sie in Ihrem Antrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben
- Sie Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt haben
- Sie als alleinerziehender Elternteil gewusst oder aus Fahrlässigkeit nicht gewusst haben, dass die Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss nicht erfüllt waren
- das Kind nach dem Antrag Einkommen erhalten hat, das bei der Berechnung für den Unterhaltsvorschuss hätte berücksichtigt werden müssen.
Rechtsgrundlage
Die Ersatz- und Rückzahlungspflicht ist im § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes geregelt.
- https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__5.html Lesen Sie zur Ersatz- und Rückzahlungspflicht den Paragraphen 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.