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- Termin bei der Betreuungsbehörde buchen Termine in Sachen Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung
Ein gesetzlich bestellter Berufsbetreuer übernimmt die rechtliche Betreuung Volljähriger, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung nicht selbst regeln können.
Dabei kann ein gesetzlich bestellter Betreuer unter anderem für die zu betreuende Person
- medizinischen Angelegenheiten entscheiden
- Finanzen verwalten
- Wohnangelegenheiten regeln
- Behördenangelegenheiten regeln
Um registriert zu werden, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie geordnete Verhältnisse nachweisen:
- keine Vorstrafen oder persönliche Unzuverlässigkeit
- keine gesundheitlichen Einschränkungen, die die Betreuung behindern
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (nicht älter als 3 Monate)
- Selbstauskunft
Außerdem müssen Sie Ihre berufliche Qualifikation oder ausreichende Sachkunde nachweisen:
- Nachweis über Kenntnisse in den Bereichen Recht, Sozialwesen, Verwaltung, Kommunikation, medizinische Grundlagen durch Ausbildung oder Studium
- Qualifikation durch Sachkundeprüfung bei einem anerkannten Weiterbildungsträger
Zur Deckung der Haftpflichtgefahren müssen Sie eine Berufsvermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Ist Ihr Antrag bei uns eingegangen, prüfen wir alle Unterlagen. Eventuell fordern wir von Ihnen ergänzende Nachweise.
Anschließend laden wir Sie zu einem Eignungsgespräch ein. Nach dem Gespräch bekommen Sie den Bescheid über die Registrierung.
Das Registrierungsverfahren dauert etwa 3 Monate, wenn uns alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Haben Sie den Bescheid über Ihre Registrierung als gesetzlich bestellter Berufsbetreuer erhalten, sind Sie nach der Gewerbeordnung verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Gewerbesteuern müssen Sie allerdings nicht zahlen.
Außerdem müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichern.
Das erfahren Sie ausschließlich vom Betreuungsgericht.
Das Verfahren hierzu läuft wie folgt ab:
- Die Betreuungsanregung geht beim Amtsgericht ein.
- Das Betreuungsgericht beauftragt das Landratsamt als örtliche Betreuungsbehörde*, einen Sozialbericht zu erstellen und einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen.
- Das Landratsamt nimmt Kontakt mit dem gesetzlich bestellten Betreuer auf und stellt ihm das soziale Umfeld des Betreuten vor.
- Der gesetzlich bestellte Betreuer entscheidet, ob er bereit ist, die Betreuung zu übernehmen.
- Ist das der Fall, schlägt ihn das Landratsamt im Sozialbericht als Berufsbetreuer vor. Der Sozialbericht wird an das Betreuungsgericht übermittelt.
- Das Betreuungsgericht erlässt einen Betreuungsbeschluss. Dieser Beschluss
- ernennt den Betreuer für die zu betreuende Person,
- nennt den Beginn der Betreuung,
- bestimmt die Aufgabenkreise des Betreuers.
* Örtlich zuständige Behörde zur Ausführung des Betreuungsrechts sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Das Landratsamt Bautzen ist die Behörde des Landkreises Bautzen. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde werden im Sozialamt, Sachgebiet Betreuungsbehörde erledigt.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Registrierung gesetzlich bestellter Berufsbetreuer:
- https://www.gesetze-im-internet.de/betreuungsorganisationsgesetz Betreuungsorganisationsgesetz, hier vor allem §23 und §24
- https://www.gesetze-im-internet.de/betreuungsvergütung Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern
- https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/14 Gewerbeordnung, 3 14 Anzeigepflicht, Verordnungsermächtigung, hier Absatz 1
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/2 Sozialgesetzbuch 7, §2, Gesetzliche Unfallversicherung, Versicherung kraft Gesetzes, hier Absatz 1, Nummer 9.
Auf der Seite der Sächsischen Staatskanzlei finden Sie das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Aufgaben der Betreuungsbehörden.
- https://www.revosax.sachsen.de/Ausführung des Betreuungsrechts Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts