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Dienstleistung

Hilfe zur Pflege

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Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9
02625 Bautzen
Besucheradresse
Rathenauplatz 1
02625 Bautzen
Öffnungszeiten
Mo: für Besucher geschlossen
Di: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi: für Besucher geschlossen
Do: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Fr: für Besucher geschlossen

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Service Hilfe zur Pflege
 03591 5251-50130

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen. Neben den Leistungen aus der Pflegeversicherung dient die Hilfe zur Pflege zur Deckung der Pflegekosten, wenn diese von den pflegebedürftigen Personen oder ihren Angehörigen nicht selbst gezahlt werden können.

Dies können zum Beispiel sein:

  • Kosten für das Pflegeheim
  • Kosten für die häusliche Pflege
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
  • Blindenhilfe

Bei häuslicher Pflege: Wenn der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Landkreis Bautzen liegt, stellen Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege im Landratsamt Bautzen, Sozialamt.

Bei stationärer Pflege: Wenn die pflegebedürftige Person älter als 67 ist und vor der Aufnahme in ein Pflegeheim im Landkreis Bautzen gewohnt hat, stellen Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege im Landratsamt Bautzen, Sozialamt.

Sind Pflegeleistungen für Personen unter 67 nötig, wenden Sie sich bitte an den Kommunalen Sozialverband Sachsen. 

Nutzen Sie bitte die Formulare, die Sie auf der Seite dieser Dienstleistung unter der gleichnamigen Überschrift finden.

  • Füllen Sie das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12" vollständig aus.
  • Füllen Sie das Formular "Sozialhilfe: Antrag auf Leistungen nach SGB 12, Anlage Vermögenserklärung" vollständig aus.

Bitte vergessen Sie Ihre Unterschrift auf den Formularen nicht.

Den Formularen fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

Allgemein:

  • Einkommensnachweise
    • aktueller Rentenbescheid
    • Bescheid über den Rentenzuschlag
    • Nachweis der Prüfung von Grundrentenzeiten durch den Rententräger
    • aktueller Witwen-/Witwerrentenbescheid
    • aktueller Wohngeldbescheid
    • Nachweis über sonstiges Einkommen (z.B. Unfallrenten/Betriebsrenten, Treuegelder etc.)
  • aktueller Beitragsbescheid Haftpflicht-/Hausratversicherung
  • Girokontoauszüge der letzten 6 Monate durchgehend und lesbar

Soweit es auf Sie zutrifft, fügen Sie außerdem folgende Unterlagen bei:

  • Nachweise über sonstige Geldanlagen oder Vermögenswerte, wie:
    • Auszüge von Sparbüchern der letzten 6 Monate durchgehend und lesbar
    • Nachweis über sonstige Geldanlagen oder Vermögenswerte (z.B. Akten/Wertpapiere/Depots/Sammlungen, kostenfreie Gebrauchtwagen­ermittlung)
    • Lebens-, Renten-, Risiko- bzw. Sterbegeldversicherungen (Policen, Bezugsrecht und aktueller Rückkaufswert)
    • bei Ehegatten: vollständige Einkommens- und Vermögensunterlagen wie für den Antragsteller
  • Betreuerausweis/Vorsorgevollmacht
  • Schwerbehindertenausweis
  • Scheidungsurteil
  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit Ihrer Kinder
  • Bestattungsvorsorgevertrag

Bei einem Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Pflegeheimplatz, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege (stationäre Pflege) reichen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen ein:

  • Heimvertrag, Kurzzeit-/Verhinderungspflegevertrag
  • Heimrechnungen der letzten drei Monate
  • Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad und Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege
  • bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege: Nachweis über den Verbrauch des Entlastungsbetrages aus dem vergangenem Jahr und Einsatz vom laufenden Jahr

Bei einem Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Pflegedienst oder sonstige ambulante Pflegeleistungen (ambulante Pflege) reichen Sie bitte zusätzlich folgende Unterlagen ein:

  • Pflegevertrag mit dem Pflegedienst oder Angebot vor Abschluss des Pflegevertrages
  • Rechnungen mit Leistungsnachweisen des Pflegedienstes der letzten 3 Monate
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad)
  • Gutachten des MDK
  • Nachweis über den Verbrauch des Entlastungsbetrages vom aktuellen Jahr und den Einsatz vom Vorjahr

Da Hilfe zur Pflege nicht rückwirkend gewährt werden kann: So schnell es geht.
Informieren Sie das Landratsamt Bautzen, Sozialamt formlos per E-Mail sobald Sie feststellen, dass Sie oder Ihre Angehörigen Unterstützung benötigen. Danach haben Sie 2 Wochen Zeit, den Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen. 

Bitte nutzen Sie dafür unser Formular:

Vermögen:

Alleinstehende Pflegebedürftige dürfen ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro besitzen, Ehepaare oder Lebenspartner dürfen ein Vermögen von 20.000 Euro besitzen.

Das heißt, dass Sie das Vermögen über diesem Wert für Ihren Lebensunterhalt verwenden müssen, bevor Sie Anspruch auf die Leistungen haben. 

Zum Vermögen gehören unter anderem Bargeld, Girokonten, Sparkonten, Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen, Aktien, Wertpapiere, Depots, Fonds, Immobilien, Fahrzeuge und alle weiteren verwertbaren Vermögenswerte.

Wenn das Vermögen nicht sofort eingesetzt werden kann, prüfen wir, ob wir ein Darlehen gewähren können. Dies geschieht beispielsweise wenn ein Haus nicht sofort verkauft werden kann. 

Einkommen:

Zur Entscheidung, ob wir Hilfe zur Pflege gewähren können, prüfen wir das Einkommen des Pflegebedürftigen und seines Ehe- oder Lebenspartners. 

Soweit das Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht ausreicht, kann das Landratsamt Bautzen, Sozialamt Kinder oder Eltern zum Unterhalt heranziehen. Für Kinder und Eltern gilt dabei eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr.

Übrigens: Auch getrennt lebende Ehepartner können zum Unterhalt herangezogen werden.

Ja, in der Zeit, in der Sie Hilfe zur Pflege beziehen, müssen sie dem Landratsamt, Sozialamt alle Änderungen mitteilen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Einkommensänderungen
  • Vermögensänderungen
  • Änderungen des Pflegegrades
  • Änderungen der Pflegekosten (beispielsweise durch Abwesenheiten oder Heimkostenänderungen)
  • Umzug
  • Tod (Meldung durch Angehörige, Betreuer oder sonstige Beteiligte)

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:

Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser

  • zur Seite "Soziale Dienste" In der Rubrik "Soziale Dienste" finden Sie die Adressen der Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser im Landkreis Bautzen.

Informationen zu Beratungs- und Vorsorgeangeboten im Landkreis Bautzen finden Sie unter "Gesundheit und Soziales"