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Amtsvormund­schaft und Amts­pflegschaft

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Ansprechpartnerin

Ramona Wonschik
 03591 5251-51400
 03591 5250-51400

Eine Amtsvormundschaft ist eine umfassende gesetzliche Vertretung für eine minderjährige Person durch das jeweils zuständige Jugendamt.

Eine Amtsvormundschaft kann Kraft Gesetzes eintreten, wenn

  • die elterliche Sorge ruht, beispielsweise bei minderjährigen Müttern
  • eine richterliche Anordnung vorliegt, beispielsweise bei Entzug der elterlichen Sorge oder Tod des sorgeberechtigten Elternteils.

Mehr Informationen zur Amtsvormundschaft

Rechtsgrundlage

Gesetze zur Vormundschaft und Pflegschaft im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Paragraphen 54,55,56

Eine Amtspflegschaft ist die rechtliche Vertretung einer minderjährigen Person, die durch ein Familiengericht bestimmt wird.

Eine Amtspflegschaft tritt ein, wenn

  • die sorgeberechtigten Personen die elterliche Sorge nicht, oder nur in Teilen ausüben kann
  • der Vormund die elterliche Sorge nicht, oder nur in Teilen ausüben kann.

Mehr Informationen zur Amtspflegschaft

Rechtsgrundlage

Gesetze zur Vormundschaft und Pflegschaft im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Paragraphen 54,55,56

Im Fall des Todes haben die Eltern die Möglichkeit einen gewünschten Vormund durch eine schriftliche letztwillige Verfügung, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, zu benennen und dies konkret zu begründen.