Bautzen, DER LANDKREIS

Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld ab 1. Juli

Ein Geldbeutel mit Geldscheinen.
15.06.2026

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Die wichtigsten Änderungen

Zum 1. Juli 2026 ändern sich einige Regeln beim Bürgergeld. Die wichtigsten Änderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld

Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld.

Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter jedoch weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.

Regelsätze bleiben gleich

Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.

Vermögen: Karenzzeit entfällt, ein Teil bleibt geschützt

Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt.

Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro
  • ab 31 Jahre: 10.000 Euro
  • ab 41 Jahre: 12.500 Euro

Diese Regelung gilt für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.

Kosten für Miete und Heizung

Unangemessen hohe Wohnkosten werden nicht mehr unbegrenzt übernommen. Dies gilt während und nach der Karenzzeit. Angemessene Wohnkosten übernimmt das Jobcenter weiterhin vollständig.

Ob die Kosten angemessen sind, prüft das Jobcenter in einem neuen Verfahrensschritt direkt zu Beginn des Leistungsbezugs anhand der örtlichen Angemessenheitsgrenzen.

Für die neue Deckelung für unangemessene Wohnkosten gilt: Die Wohnkosten dürfen maximal das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze betra gen. Diese Grenze wird durch die jeweils örtlich zuständige Kommune festgelegt.

Ausnahmen von der Deckelung:

  • Bedarfsgemeinschaften mit Kindern
  • In Härtefällen bei unabweisbaren Bedarfen können höhere Kosten übernommen werden

Nach Ablauf der Karenzzeit (also einem Jahr) ergeht eine Aufforderung, die Kosten der Wohnung auf den angemessenen Betrag zu senken. Die Kostensenkungsfrist schließt sich wie bisher an.

Arbeit hat Vorrang

Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund.

Das bedeutet:

  • Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen.
  • Die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.

Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Selbstständige werden stärker geprüft

Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft.

Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.

Änderungen für Eltern

Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt. Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt. Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.

Bisher: konnte eine Erwerbstätigkeit bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein.

Der Kooperationsplan bleibt Grundlage für die Zusammenarbeit

Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten. Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden.

Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.

Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen

Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.

Bei Pflichtverletzungen:

  • Kürzung um 30 % des Regelbedarfs
  • Dauer: 3 Monate

Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.

Bei Meldeversäumnissen:

  • Bereits ab dem zweiten versäumten Termin erfolgt eine Leistungsminderung um 30% des Regelbedarfs für 1 Monat.
  • Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.

Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen

Kürzungen bei Ablehnung einer Arbeit

Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.

Kontrollen gegen Leistungsmissbrauch

Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet. Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.

Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt.

  • eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehern bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld,
  • zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter.