Bautzen, DER LANDKREIS

Corona-Pandemie im Landkreis Bautzen: Bundesnotbremse – das gilt jetzt im Landkreis Bautzen

Notbremse
23.04.2021

Die Einschränkungen der Bundesnotbremse gelten ab 24. April 2021 auch im Landkreis Bautzen.

Bundesnotbremse – das gilt jetzt im Landkreis Bautzen

Die Einschränkungen der Bundesnotbremse gelten ab 24. April 2021 auch im Landkreis Bautzen. Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Kontaktbeschränkungen: ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen
  • Ausgangssperre: zwischen 22.00 und 5.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung (bzw. Unterkunft, Garten, Eigentum) untersagt, Ausnahmen:
    • Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
    • Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
    • Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
    • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
    • Versorgung von Tieren,
    • aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
    • zwischen 22.00 und 24.00 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;
  • Beerdigungen: max. 30 Personen erlaubt
  • alle gewerblichen Freizeitaktivitäten sind untersagt
  • Geschäfte müssen schließen, öffnen dürfen nur der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel
  • Click & Collect bleibt erlaubt, Click & Meet erst ab einer stabilen Inzidenz unter 150
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen müssen schließen, auch Kinos mit Ausnahme von Autokinos
  • Zoos und botanische Gärten dürfen im Außenbereich mit einem maximal 24 Stunden alten Negativ-Corona-Test öffnen
  • Sport: erlaubt sind kontaktlose Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
  • Sportvereine: Kinder bis 14 Jahren können kontaktlose Sportarten im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern treiben; Trainer benötigen einen maximal 24 Stunden alten Negativ-Corona-Test
  • Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, Ausnahmen gelten für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke
  • Friseurbetriebe und Fußpflegen dürfen öffnen, Kunden benötigen ein einen maximal 24 Stunden alten Negativ-Corona-Test
  • Gewerbliche Personenbeförderungen mit Bus, Bahn, Taxi sowie ÖPNV: Mitfahrer benötigen eine FF2-Maske (oder vergleichbar), Service- und Kontrollpersonal einen medizinischen Mundschutz
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.