Bautzen, DER LANDKREIS

Bau von mehreren Häusern mit Garagen und PKW-Stellplätzen, Flüssiggastank, PKW-Stellplätzen sowie einer Erschließungsstraße in Kamenz genehmigt

22.07.2026


Das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, erteilte am 16. Juli 2026 die Genehmigung zur Errichtung von einem Mehrfamilienhaus, 16 Kettenhäusern, 4 Reihenhäusern, 20 Garagen/Carports, Doppelcarport und Containermodul sowie Flüssiggastank und Erschließungsstraße mit 5 öffentlichen PKW-Stellplätzen in 01917 Kamenz, Am Bahnhof, Gemarkung Wiesa, Flurstück 854/5 (Az. 632.20252626).

Verfügender Teil der Baugenehmigung

  1. Nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sowie unter Beachtung der im weiteren Bescheid enthaltenen Auflagen wird für das Vorhaben die Baugenehmigung erteilt. Die nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Sächsisches Denkmalschutzgesetz erforderliche denkmalschutzrechtliche Zustimmung ist in dieser Baugenehmigung eingeschlossen.
  2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans Kamenz-Wiesa „Wohnbebauung Am Bahnhof“ werden gemäß § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch mit Zustimmung der Stadt Kamenz nach § 36a Baugesetzbuch folgende Befreiungen erteilt:
    a) Errichtung von vier Reihenhäusern anstelle der festgesetzten Kettenhausbebauung,
    b) Verschiebung und Erweiterung der festgesetzten Flächen für Stellplätze,
    c) Abweichung von der festgesetzten Anzahl der Pkw-Stellplätze im Baufeld WA 2,
    d) Verlagerung von zwei festgesetzten Straßenbäumen.
    Art, Lage und Umfang der Befreiungen bestimmen sich nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen.
  3. Der Antrag auf Zulassung einer Abweichung von § 35 Abs. 1 Sächsischen Bauordnung wird mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt.
  4. Für den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen dargestellten, 0,3 m² umfassenden Überschlag der Abstandsfläche vor der Nordfassade des Mehrfamilienhauses auf das Grundstück Gemarkung Wiesa, Flurstück 383, wird gemäß § 67 Abs. 1 Sächsische Bauordnung eine Abweichung von § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 Sächsische Bauordnung zugelassen.
    Art, Lage und Umfang der Abweichung bestimmen sich nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen.

Ihre Rechte

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form, schriftformersetzend oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten..

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente finden Sie auf dieser Seite:

Auslegung der Unterlagen

Als Nachbar im Sinne der Sächsischen Bauordnung können Sie die vollständige Baugenehmigung und die Verfahrensakte im Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsamt, Macherstraße 57, 01917 Kamenz, Zimmer 102 während der Öffnungszeiten einsehen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.

Kontakt und Öffnungszeiten finden Sie auf der Seite der Dienstleistung "Bauordnungsrechtliche Verfahren":

Zustellung der Baugenehmigung an die Nachbarn

Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Elektronischen Amtsblatt 29/2026 vom 22.07.2026 gilt die Baugenehmigung als den Nachbarn zugestellt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erteilung der Baugenehmigung sowie der öffentlichen Bekanntmachung können Sie auf Revosax, einer Seite des Freistaates Sachsen nachlesen: