Das Landratsamt Bautzen regelt die zulässige Nutzung durch eine Allgemeinverfügung für den sächsischen Teil des Partwitzer Sees sowie des Barbarakanals
Baden ist nun auf dem gesamten sächsischen Teil des Partwitzer Sees möglich
Das Landratsamt Bautzen hat eine neue Allgemeinverfügung zum sogenannten Gemeingebrauch am Partwitzer See und am Barbarakanal erlassen.
Was ist erlaubt?
Partwitzer See
- Baden
- Wasser mit Handgefäßen zu schöpfen
- Befahren des Sees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
- Niederschlagswasser schadlos einzuleiten (außer Niederaschlagswasser aus gemeinsamen Anlagen oder von gewerblich genutzen Flächen)
Barbarakanal
- Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
Was ist weiterhin nicht erlaubt?
- Eissport, wie zum Beispiel Schlittschuhlauf oder Eisstockschießen
- das Tränken von Vieh
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Allgemeinverfügung, und damit die Regelungen zum Gemeingebrauch des Partwitzer Sees und des Barbarakanals, treten am 22.04.2026 in Kraft.
Warum ist eine Allgemeinverfügung nötig?
In Sachsen muss an künstlichen Gewässern der Gemeingebrauch, wie das Baden oder das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, erst ausdrücklich zugelassen werden. Tagebaurestgewässer, wie der Partwitzer See, sind solche künstlichen Gewässer.
- Gewässeraufsicht: Allgemeinverfügung vom 20.04.2026 zur Zulassung des Gemeingebrauchs am Partwitzer See und Barbarakanal barrierearmes Dokument (die enthaltene Karte ist nicht barrierefrei - sprechen Sie uns an, wenn Sie dabei Unterstützung benötigen)
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und des Freistaates Sachsen können Sie die Rechtsvorschriften einsehen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__25.html Seite des Bundesministeriums der Justitz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz, § 25 Gemeingebrauch
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG#p16 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 16 Gemeingebrauch
Ihre Ansprechpartner
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