Bautzen, DER LANDKREIS

Allgemeinverfügung zur Nutzung des Partwitzer Sees und des Barbarakanals erlassen

23.04.2026

Das Landratsamt Bautzen regelt die zulässige Nutzung durch eine Allgemeinverfügung für den sächsischen Teil des Partwitzer Sees sowie des Barbarakanals

Baden ist nun auf dem gesamten sächsischen Teil des Partwitzer Sees möglich

Das Landratsamt Bautzen hat eine neue Allgemeinverfügung zum sogenannten Gemeingebrauch am Partwitzer See und am Barbarakanal erlassen.

Was ist erlaubt? 

Partwitzer See

  • Baden
  • Wasser mit Handgefäßen zu schöpfen
  • Befahren des Sees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
  • Niederschlagswasser schadlos einzuleiten (außer Niederaschlagswasser aus gemeinsamen Anlagen oder von gewerblich genutzen Flächen)

Barbarakanal

  • Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb

Was ist weiterhin nicht erlaubt?

  • Eissport, wie zum Beispiel Schlittschuhlauf oder Eisstockschießen
  • das Tränken von Vieh

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die Allgemeinverfügung, und damit die Regelungen zum Gemeingebrauch des Partwitzer Sees und des Barbarakanals, treten am 22.04.2026 in Kraft.

Warum ist eine Allgemeinverfügung nötig?

In Sachsen muss an künstlichen Gewässern der Gemeingebrauch, wie das Baden oder das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, erst ausdrücklich zugelassen werden. Tagebaurestgewässer, wie der Partwitzer See, sind solche künstlichen Gewässer. 

Rechtsgrundlagen

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und des Freistaates Sachsen können Sie die Rechtsvorschriften einsehen.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Fragen beantworten Ihnen die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Gewässeraufsicht" gern.