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 03591 5251-50275

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)  ist eine staatliche Sozialleistung, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen ermöglicht, eine Ausbildung ihrer Eignung und Neigung entsprechend zu absolvieren, selbst wenn die Eltern die Finanzierung nicht leisten können.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist ein Bundesgesetz und die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Ausbildungsförderung.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz finden Sie das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner geltenden Fassung:

Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen.

Ausbildungsförderung wird z.B. geleistet für den Besuch von:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 *
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 *
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt *
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  • Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen

* Eine Förderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG möglich.

Schüler müssen ihre schulische Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen, um förderungsberechtigt zu sein. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

Für Studierende im Hochschulbereich ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks am jeweiligen Studienort für die Bearbeitung von Anträgen zuständig.

Wie hoch die Ausbildungsförderung ausfällt, hängt im Wesentlichen vom eigenen aktuellen Einkommen und Vermögen sowie von dem Einkommen der Eltern und/oder des Ehepartners aus dem vorletzten Kalenderjahr ab.

Die Bedarfssätze nach § 12 BAföG und § 13 BAföG variieren derzeit von 276 EUR bis 855 EUR.

Diese Bedarfssätze können sich durch Zuschläge erhöhen, wenn man selber kranken- und pflegeversichert ist und/oder wenn man bereits eigene Kinder hat, die mit im Haushalt leben (§ 14b BAföG).

Je nach Ausbildungsart sind unterschiedliche Stellen für die Beantragung von BAföG zuständig:

  • für Studenten das Studenten- oder Studierendenwerk am Ort der Hochschule, an der man immatrikuliert ist
  • für Schüler an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • für alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Einzelfällen am Wohnort des Auszubildenden

BAföG-Leistungen müssen schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Für den Antrag auf Ausbildungsförderung stehen Ihnen sowohl klassische Formulare zur Verfügung als auch die Möglichkeit einen digitalen Antrag zu stellen.

Der Antrag kann entweder per Post mit dem Antragsformblatt oder elektronisch übermittelt werden. Die für den Antrag erforderlichen Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich. Bitte nutzen Sie die Formulare, die Sie auf dieser Seite finden.

Darüber hinaus können BAföG-Leistungen auch elektronisch beantragt werden. Die technischen Verfahren ermöglichen die sichere Übermittlung von Daten und Dokumenten über das Internet, der Antrag muss dann nicht ausgedruckt werden.

Online-Antrag

Über „BAföGdigital“ besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem BAföG online zu beantragen. Der Antrag wird sofort nach dem Ausfüllen online versendet. Diese Möglichkeit können Sie nutzen, sobald Sie sich über „BAföGdigital“ registriert haben.

Die Nutzung des Online-Antrages beschleunigt das Verfahren, da die Daten nach dem Absenden sofort in das Fachprogramm eingespeist werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes können schneller mit der Berechnung beginnen.

Über den folgenden Link besteht die Möglichkeit zur Stellung eines Online-Antrages:

Senden Sie uns den vollständig ausgefüllten Antrag zu und fügen Sie bitte alle weiteren Unterlagen in Kopie bei. Senden Sie uns bitte nicht Ihre Original-Unterlagen.

zum Formblatt 01 - Antrag auf Ausbildungsförderung

  • Mietvertrag und/oder Meldebescheinigung (wenn auswärts wohnend)
  • aktuelle Einkommensnachweise (beispielsweise Verdienstabrechnung, Rentenbescheid)
  • aktuelle Vermögensnachweise (beispielsweise Auszug Bank-, Spar-, Bausparguthaben, Wertpapiere)
  • Erklärung zu Ihrem Kraftfahrzeug (Kfz) zuzüglich Kaufvertrag und Kfz-Zulassung
  • gegebenenfalls Riester-Rentenvertrag zuzüglich Bescheinigung nach § 92 EStG

zum Formblatt 02 – Bescheinigung nach § 9 BAföG

  • Schulvertrag / Zulassungsbescheid

zum Formblatt 04 – Kinder der auszubildenden Person

  • Geburtsurkunde zum Kind

zum Formblatt 03 – Einkommenserklärung (des jeweiligen Elternteils)

  • aktueller Bescheid beziehungsweise Ausweis zur Schwerbehinderung Elternteil und / oder Geschwister

zu den Geschwistern:

  • Studienbescheinigung, Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag
  • aktueller Einkommensnachweis
  • aktueller Nachweis über den bezogenen Unterhalt ab Volljährigkeit des Geschwisterkindes

zu den Einkommensnachweisen des Elternteils

Maßgebend ist das vorletzte Kalenderjahr vor der Antragstellung

  • Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung, Verdienstabrechnungen
  • Nachweis Lohnersatzleistungen (Leistungsnachweis Arbeitslosengeld 1, Brutto- und Nettokrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld)
  • Seiten 1 und 2 aller Bürgergeldbescheide
  • erster Rentenbewilligungsbescheid
  • Rentenbescheide für den Zeitraum 01.01. – 31.12.
  • Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.
  • Bescheinigung nach § 92 EStG (Riester)

Nach der Vorlage dieser Nachweise kann die Anforderung weiterer Unterlagen notwendig sein.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgeramt unterstützen Sie gern beim Ausfüllen Ihres Antrages. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Ansprechpartnern der Dienstleistung Bürgerinformation:

Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 8 bis 10 Wochen ab Vollständigkeit des Antrages.

Leistungsbeziehern, deren Bewilligungszeitraum im Juni bzw. Juli endet, wird geraten, rechtzeitig einen Folgeantrag für das neue Schuljahr zu stellen. Für einen lückenlosen Zahlungszufluss ist es ratsam, ca. 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes den Folgeantrag einzureichen.
Der Bewilligungszeitraum ist auf  Seite 1 des Bescheides ersichtlich.

Die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Schuljahr (12 Monate) bewilligt. Auf der Seite 1 des Förderungsbescheides kann man entnehmen, für welchen Zeitraum bewilligt wurde.

Für jedes Schuljahr ein neuer Antrag zu stellen.

Schüler erhalten eine Förderung als Zuschuss. Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen.

Studierende erhalten eine Förderung zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen. Das Darlehen ist zurückzuzahlen. Die Rückzahlungs­verpflichtung beginnt in der Regel fünf Jahre nach dem Ende der Förderungs­höchstdauer.

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie ausführliche Informationen zum BAföG: