Das Landratsamt Bautzen regelt die zulässige Nutzung durch eine Allgemeinverfügung für den sächsischen Teil des Geierswalder Sees
Baden ist nun auf dem gesamten sächsischen Teil des Geierswalder Sees möglich
Das Landratsamt Bautzen hat eine neue Allgemeinverfügung zum sogenannten Gemeingebrauch am Geierswalder See erlassen.
Was ist erlaubt?
- Baden
- Wasser mit Handgefäßen zu schöpfen
- Befahren des Sees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb
- Niederschlagswasser schadlos einzuleiten (außer Niederaschlagswasser aus gemeinsamen Anlagen oder von gewerblich genutzen Flächen)
Was ist weiterhin nicht erlaubt?
- Eissport, wie zum Beispiel Schlittschuhlauf oder Eisstockschießen
- das Tränken von Vieh
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die Allgemeinverfügung, und damit die Regelungen zum Gemeingebrauch des Geierswalder Sees, treten am 26.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Allgemeinverfügung vom 10.02.2020 außer Kraft.
Warum ist eine Allgemeinverfügung nötig?
In Sachsen muss an künstlichen Gewässern der Gemeingebrauch, wie das Baden oder das Fahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne maschinellen Antrieb, erst ausdrücklich zugelassen werden. Tagebaurestgewässer, wie der Geierswalder See, sind solche künstlichen Gewässer.
- Gewässeraufsicht: Allgemeinverfügung vom 23.06.2025 zur Zulassung des Gemeingebrauchs am Geierswalder See barrierearmes Dokument (die enthaltene Karte ist nicht barrierefrei - sprechen Sie uns an, wenn Sie dabei Unterstützung benötigen)
- zum Geoweb des Landkreises Bautzen In der Karte sehen Sie die Lage des Geierswalder Sees
Rechtsgrundlagen
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Verfahren sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Sächsische Wassergesetz. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz und des Freistaates Sachsen können Sie die Rechtsvorschriften einsehen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__25.html Seite des Bundesministeriums der Justitz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz, § 25 Gemeingebrauch
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12868-SaechsWG#p16 Seite der Sächsischen Staatskanzlei: Sächsisches Wassergesetz, § 16 Gemeingebrauch
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