Bautzen, DER LANDKREIS

Corona-Pandemie im Landkreis Bautzen: Landratsamt erlässt neue Allgemeinverfügung zum Verhalten im Landkreis

10.12.2020

Verfügung tritt am 11.12.2020 in Karft und setzt die Allgemeinverfügung vom 09.12.2020 außer Kraft

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Das Landratsamt Bautzen erlässt am 10.12.2020 eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes mit Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

Die Allgemeinverfügung vom 10.12.2020

  • regelt das Tragen von Mund-Nasen-Schutz
  • untersagt die Abgabe und den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit
  • untersagt den Betrieb von Einrichtungen zur Erwachsenenbildung,
  • regelt Bedingungen zum Durchführen von Versammlungen unter freiem Himmel
  • untersagt das Verlassen der Wohnung ohen triftigen Grund
  • untersagt den Präsenzunterricht in Musikschulen

Zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz

Das Tragen von Mund-Nasenschutz wird auch unter freiem Himmel im öffentlichen Raum ganztägig angeordnet, und zwar:

  • wenn sich 2 oder mehr als zwei Personen aus mehr als zwei Hausständen begegnen und der Mindestanstand nicht eingehalten wird.

Zur Abgabe und zum Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit

Die Abgabe von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken ist ganztägig außerhalb von Läden und Geschäften im gesamten öffentlichen Raum untersagt.

Der Alkoholkonsum ist ganztägig im gesamten öffentlichen Raum untersagt.

Zum Betreib von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Der Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote sowie zwingend notwendiger beruflicher, schulischer und akademischer Angebote wird untersagt.

Zu Versammlungen unter freiem Himmel

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmenden für eine Dauer von maximal 60 Minuten zulässig, wenn

  • alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird

Essen und Trinken während der Versammlung sind nicht gestattet.

Versammlungen von mehr als 100 Teilnehmenden können genehmigt werden, wenn das Infektionsrisiko durch die Anmelderin oder den Anmelder mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Zum Verlassen der Wohnung

Das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund ist untersagt. Was triftige Gründe im Einzelnen sind, entnehmen Sie bitte dem Text der Allgemeinverfügung.

Zum Unterricht an Musikschulen

Der Präsenzunterricht in Musikschulen ist untersagt.

Gültigkeit der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung tritt am 11.12.2020 in Kraft und am 04.01.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen vom 09.12.2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes tritt zum 10.12.2020 außer Kraft.

Ihre Rechte

Sie können gegen diese Allgemeinverfügung  bis zum 11.01.2021 Widerspruch einlegen. Da die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde, hat dies jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die Vorgaben der Verordnung auch beachten müssen, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben. Näheres entnehmen Sie bitte dem Text der Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung vom 10.12.2020

Lesen Sie hier die Allgemeinverfügung im Original-Wortlaut: