Allgemeinverfügung gilt vom 01.12. bis 28.12.2020
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Das Landratsamt Bautzen erließ am 30.11.2020 eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes mit Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2020
- regelt das Tragen von Mund-Nasen-Schutz
- untersagt die Abgabe und den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit
- untersagt den Betrieb von Einrichtungen zur Erwachsenenbildung,
- regelt Bedingungen zum Durchführen von Versammlungen unter freiem Himmel
- untersagt das Verlassen der Wohnung ohen triftigen Grund
Zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird auch unter freiem Himmel ganztägig angeordnet, und zwar
- im Bereich von Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen
- auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
- in Parkhäusern, Parkgaragen und auf Parkdecks
- auf Spiel- und Sportplätzen
- in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Zur Abgabe und zum Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit
Die Abgabe von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken ist außerhalb von Läden und Geschäften ganztägig verboten, und zwar
- im Bereich von Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen
- auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
- in Parkhäusern, Parkgaragen und auf Parkdecks
- auf Spiel- und Sportplätzen
- in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Der Alkoholkonsum ist ganztägig verboten, und zwar
- im Bereich von Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Parkplätzen
- auf Parkplätzen vor Einkaufszentren, Geschäften und Läden
- in Parkhäusern, Parkgaragen und auf Parkdecks
- auf Spiel- und Sportplätzen
- in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
Zum Betrieb von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Der Betrieb dieser Einrichtungen wird untersagt. Ausgenommen sind Onlineangebote.
Zu Versammlungen unter freiem Himmel
Versammlungen unter freiem Himmel sind außschließlich ortsfest und mit höchstens 200 Teilnehmenden zulässig, wenn
- von allen Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird
- zwischen allen Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird
Zum Verlassen der Wohnung
Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohner triftigen Grund wird untersagt. Was triftige Gründe im Einzelnen sind, entnehmen Sie bitte dem Text der Allgemeinverfügung.
Gültigkeit der Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung tritt am 01.12.2020 in Kraft und gilt bis zum 28.12.2020.
Ihre Rechte
Sie können gegen diese Allgemeinverfügung bis zum 01.01.2021 Widerspruch einlegen. Da die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde, hat dies jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die Vorgaben der Verordnung auch beachten müssen. wenn Sie Widerspruch eingelegt haben. Näheres entnehmen Sie bitte dem Text der Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2020
Lesen Sie hier die Allgemeinverfügung im Original-Wortlaut: