Bautzen, DER LANDKREIS

Borkenkäferbekämpfung: Schlagabraum kann vorübergehend im Wald verbrannt werden

Schlagabraum nach Holzeinschlag an einem Hang. Im Hintergrund stehen geschädigte Nadelbäume.
Als "Schlagabraum" werden wirtschaftlich nicht nutzbare Reste von Bäumen bezeichnet, die nach dem Holzeinschlag im Wald zurückgelassen werden.
04.04.2024

Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen gilt noch bis zum 31. Mai 2025.

Landesdirektion Sachsen lässt vorübergehend die Verbrennung von Schlagabraum mit Borkenkäferbefall ohne Genehmigung zu

Die Landesdirektion Sachsen erließ bereits im Mai 2023 eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Wald, der von holz- und rindenbrütenden Schadinsekten (insbesondere Borkenkäfern) befallen war. Diese gilt noch bis zum 31. Mai 2025 und regelt die Rahmenbedingungen unter denen eine Verbrennung von kontaminiertem Schlagabraum im Wald ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung möglich ist.

Das gilt nicht für das Verbrennen von Schlagabraum, wenn dieser von Schadinsekten nicht befallen ist oder zum Zeitpunkt des Verbrennens die Schadorganismen den Schlagabraum bereits verlassen haben. Ein Verbrennen ist in diesem Fall nicht zulässig.

Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2023

Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.

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