Die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen gilt noch bis zum 31. Mai 2025.
Landesdirektion Sachsen lässt vorübergehend die Verbrennung von Schlagabraum mit Borkenkäferbefall ohne Genehmigung zu
Die Landesdirektion Sachsen erließ bereits im Mai 2023 eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Wald, der von holz- und rindenbrütenden Schadinsekten (insbesondere Borkenkäfern) befallen war. Diese gilt noch bis zum 31. Mai 2025 und regelt die Rahmenbedingungen unter denen eine Verbrennung von kontaminiertem Schlagabraum im Wald ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung möglich ist.
Das gilt nicht für das Verbrennen von Schlagabraum, wenn dieser von Schadinsekten nicht befallen ist oder zum Zeitpunkt des Verbrennens die Schadorganismen den Schlagabraum bereits verlassen haben. Ein Verbrennen ist in diesem Fall nicht zulässig.
Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2023
Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
- Allgemeinverfügung über die Zulassung der Verbrennung von mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen befallenem Schlagabraum hier finden Sie die Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen vom 31. Mai 2023 (Geschäftszeichen: C43-8630/27/10)
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