Bautzen, DER LANDKREIS

Abstufung eines Teils einer öffentlichen Straße in Schirgiswalde-Kirschau

29.08.2025

Kirchberg teilweise zum Fußgängerbereich abgestuft

Das Landratsamt Bautzen, Straßen- und Tiefbauamt, hat am 12.08.2025 folgende straßenrechtliche Allgemeinverfügung unter dem Aktenzeichen 650.1522:SGW-SGW-22-OS24Sch_Kirchberg erlassen:

Inhalt der Allgemeinverfügung

In der Gemeinde Schirgiswalde-Kirschau wird ein ca. 0,059 km langer Teilabschnitt innerhalb der Ortsstraße Nr. 24 im Verzeichnis der Altgemeinde Schirgiswalde (OS24Sch) "Kirchberg" auf dem Flurstück Nummer 436 der Gemarkung Schirgiswalde in die Straßenklasse der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze abgestuft. Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau bleibt Träger der Straßenbaulast.

Gründe für die Abstufung

Im Zuge der Überarbeitung des Bestandsverzeichnisses der öffentlichen Straßen hat die Stadtverwaltung Schirgiswalde-Kirschau festgestellt, dass der bezeichnete Straßenabschnitt der Ortsstraße Nr. 24Sch "Kirchberg" bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses falsch eingestuft wurde. Dieser Bereich darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden und steht nur Fußgängern zur Verfügung. Er ist demnach nicht als Ortsstraße, sondern als beschränkt-öffentlicher Weg (Fußgängerbereich) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 b Sächsisches Straßengesetz einzustufen.

Am 22.09.2022 beschloss der Stadtrat von Schirgiswalde Kirschau, diesen Abschnitt zum Fußgängerbereich umstufen zu lassen. Die Verwaltung stellte am 20.12.2022 den entsprechenden Antrag an das Landratsamt Bautzen als zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 Sächsisches Straßengesetz.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz soll eine Straße in die entsprechende Straßenklasse umgestuft werden, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.

Auslegung der Umstufungsverfügung

Die Umstufungsverfügung und die dazugehörige Karte können Sie vom 20.08.2025 bis zum 03.09.2025 im Landratsamt Bautzen, Straßen- und Tiefbauamt, Bahnhofstraße 4 in 02625 Bautzen einsehen. Bitte vereinbaren Sie dazu vorher einen Termin.

Bekanntmachung und Wirksamwerden

Die Umstufungsverfügung wurde im Elektronischen Amtsblatt 34/2025 vom 20.08.2025 veröffentlicht und gilt mit Ablauf der Niederlegungsfrist am 03.09.2025, 24:00 Uhr als bekannt gegeben.

Ihre Rechte

Gegen diese Umstufungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe (bis zum 06.10.2025) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten.

Bautzen, den 12.08.2025,
Carina Rossille, Amtsleiterin Straßen- und Tiefbauamt

Rechtsgrundlage

Ihr Kontakt im Landratsamt

Für Ihre Fragen zur Allgemeinverfügung nutzen Sie bitte den Kontakt auf der Seite dieser Dienstleistung.