Bautzen, DER LANDKREIS

Afrikanische Schweinepest: Landesdirektion verkleinert Sperrzonen

Detailaufnahme eines Wildschwein-Kopfes
06.05.2025

Gefährdetes Gebiet und Pufferzone wurden geändert

Die Landesdirektion Sachsen verkleinerte die Sperrzonen zur Afrikanischen Schweinepest und änderte daher ihre Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone 2 vom 19.07.2023 (5. Änderung) und ihre Allgemeinverfügung zur Festlegung der Sperrzone 1 vom 20.04.2023 (3. Änderung).

Von den Änderungen ist auch das Gebiet des Landkreises Bautzen betroffen.

Auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen können Sie die beiden Allgemeinverfügungen vom 02.05.2025 lesen:

Kartenansicht der Sperrzonen im Geoviewer Sachsen:

Gefährdetes Gebiet im Landkreis Bautzen

Zum gefährdeten Gebiet (Sperrzone 2) gehören

  • Bernsdorf
  • Crostwitz mit den Gemarkungen Horka, Crostwitz, Caseritz, Prautitz
  • Elsterheide
  • Großdubrau mit den Gemarkungen Commerau/G., Göbeln, Jetscheba, Kauppa
  • Hoyerswerda
  • Königswartha
  • Lauta
  • Lohsa
  • Malschwitz mit den Gemarkungen Halbendorf/Spree, Lieske, Neudorf/Spree
  • Nebelschütz mit der Gemarkung Piskowitz
  • Neschwitz
  • Oßling
  • Puschwitz
  • Räckelwitz
  • Radibor mit den Gemarkungen Brohna, Droben, Lippitsch, Lomske/M, Luppa, Milkel, Quoos, Radibor,
  • Ralbitz-Rosenthal,
  • Spreetal
  • Wittichenau

Das gilt im gefährdeten Gebiet:

Hundebesitzer sollten auf die Leinenpflicht achten.

Schweinehalter müssen ihre aktuellen Tierbestände dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt melden – ebenso Zu- und Abgänge aus ihrem Bestand.

Für den Transport von Schweinen aus dem Landkreis sowie innerhalb des Landkreises. ist eine Ausnahmegenehmigung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes notwendig. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Schweinehalter folgende Kriterien, sogenannte Biosicherheitsmaßnahmen, beachtet:

  • Die Auslauf- und Freilandhaltung ist grundsätzlich verboten.
  • An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
  • Es darf kein Kontakt der Hausschweine und des Futters mit Wildschweinen und anderen gehaltenen Tieren möglich sein.
  • Speiseabfälle dürfen nicht an Klauentiere verfüttert werden.
  • Die Anzahl von Personen, die die Schweine versorgen, ist auf ein Minimum einzuschränken.
  • Tierärztliche Kontrollen sind vorgeschrieben.

Pufferzone im Landkreis Bautzen

Zur Pufferzone (Sperrzone 1) gehören

  • Bautzen mit den Gemarkungen Basankwitz, Bautzen, Bolbritz, Burk, Großwelka, Kleinseidau, Kleinwelka, Löschau, Lubachau, Malsitz, Nadelwitz, Niederkaina, Oehna, Rattwitz, Salzenforst, Schmochtitz, Seidau, Stiebitz, Teichnitz, Temritz,
  • Bischofswerda mit der Gemarkung Schönbrunn,
  • Burkau,
  • Crostwitz mit der Gemarkung Nucknitz
  • Demitz-Thumitz mit den Gemarkungen Cannewitz, Medewitz, Pohla, Pottschapplitz, Rothnaußlitz, Stacha, Thumitz, Wölkau
  • Doberschau-Gaußig mit den Gemarkungen Doberschau, Drauschkowitz, Grubschütz, Preuschwitz, Techritz, Zockau,
  • Elstra,
  • Göda,
  • Großdubrau mit den Gemarkungen Brehmen, Crosta, Dahlowitz, Großdubrau, Jeschütz, Kleindubrau, Klix, Kronförstchen, Margarethenhütte, Neusärchen, Quatitz. Salga, Särchen, Sdier, Spreewiese, Zschillichau
  • Kamenz,
  • Königsbrück mit der Gemarkung Königsbrück-Land,
  • Kubschütz mit den Gemarkungen Kreckwitz, Litten, Purschwitz,
  • Malschwitz mit den Gemarkungen Baruth, Briesing, Brießnitz, Brösa, Buchwalde, Cannewitz, Doberschütz, Dubrauke, Gleina, Guttau, Kleinbautzen, Kleinsaubernitz, Lömischau, Malschwitz. Niedergurig, Pließkowitz, Preititz, Rackel, Ruhethal, Wartha
  • Nebelschütz mit den Gemarkungen Dürrwicknitz, Miltitz, Nebelschütz, Wendischbaselitz
  • Neukirch mit den Gemarkungen Gottschdorf, Neukirch, Schmorkau,
  • Panschwitz-Kuckau,
  • Radibor mit den Gemarkungen Bornitz, Camina, Cölln, Großbrösern, Grünbusch, Kleinbrösern, Luppedubrau, Luttowitz, Merka, Milkwitz, Neu-Bornitz, Neu-Brohna, Schwarzadler, Strohschütz, Teicha, Wessel
  • Schwepnitz,
  • Weißenberg nördlich der A4.

Das gilt in der Pufferzone 

Hausschweinehalter müssen keine Genehmigungen für das Verbringen von Hausschweinen innerhalb Deutschlands beantragen. Sie können sich den Schlachtbetrieb aussuchen und sind nicht an benannte Schlachtbetriebe gebunden. 

Schweinehalter müssen weiterhin folgende Biosicherheitsmaßnahmen beachten: 

  • Schweinehalter müssen ihre aktuellen Tierbestände dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des melden – ebenso Zu- und Abgänge aus ihrem Bestand.
  • Verendete und fieberhaft erkrankte Schweine sind dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu melden und bei Verdacht auf ASP näher untersuchen zu lassen.
  • An den Stalleingängen müssen Desinfektionseinrichtungen vorhanden sein.
  • Hausschweine, Futter, Einstreu dürfen nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen können.
  • Hunde auf dem Betriebsgelände eines Schweinebestandes dürfen das Gelände nur unter Aufsicht verlassen.
  • Erlegte oder verendete Wildschweine sind nicht in Hausschweine haltende Betriebe zu verbringen.

Jäger müssen beachten

  • Selbst angeeignetes Schwarzwild darf nun wieder bundesweit in begrenztem Umfang vermarktet werden.
  • Erlegte Wildschweine, Fall- und Unfallwild sowie Aufbruch und Schwarte können aus der Sperrzone 1 in die Sperrzone 1 und 2 entsorgt werden.
  • Die Untersuchungspflichten (ASP- und Trichinenuntersuchung) unter Nutzung der SWM-App und das Prämiensystem gelten unverändert fort.

Welche Gebiete gelten als seuchenfrei?

Alle oben nicht aufgeführten Gemeinden oder Gemarkungen gelten als seuchenfrei.

Das gilt in den seuchenfreien Gebieten:

Die Beschilderung kann von den Gemeinden entfernt werden.

Mit Entfall der Rechtsgrundlage können auch die ASP-Schutzzäune zurück gebaut werden. Dies erfolgt in Abhängigkeit von der Bereitstellung der nötigen Finanzmittel durch den Freistaat Sachsen durch die Firmen, welche die Zäune errichtet haben.

Es entfallen alle bisherigen Einschränkungen für Schweinehalter.

Jäger müssen beachten 

  • Die Untersuchungspflichten bleiben unverändert (landesweites ASP-Monitoring).
  • Außerhalb der Sperrzonen beträgt der Entschädigungsanspruch je erlegtem Wildschwein 20 Euro für die Blutproben. Der Entschädigungsanspruch ist wie bisher beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zu beantragen (unter Nutzung der SWM-App).
  • Die Kadaversammelpunkte des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt in Ottendorf-Okrilla und Nostitz werden geschlossen und zurück gebaut.
  • Für Jäger, die bisher eine eigene Entsorgungstonne hatten, entfällt die Kostenfreiheit für die Kadaverentsorgung durch den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen.

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