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Dienstleistung

Gewährung von Zuschüssen für Bildung und Teilhabe

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Beziehen Sie Leistungen aus einem anderen Rechtskreis, wenden Sie sich bitte an

Katrin Scholz
 03591 5251-43062
 03591 5250-43062

Beziehen Sie Leistungen nach SGB 2 und wohnen um Bautzen, wenden Sie sich bitte an

Bürgergeld, Grundsicherung in Bautzen
 03591 5251-43900
 03591 5250-43500

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Bürgergeld, Grundsicherung in Hoyerswerda
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Bürgergeld, Grundsicherung in Kamenz
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Armut wirkt sich gerade für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in vielen Lebensbereichen negativ aus. Vor allem die Lern- und Erfahrungsmöglichkeiten im schulischen und außerschulischen Bereich sind deutlich eingeschränkt.

Um allen jungen Menschen gleiche Entwicklungschancen zu bieten, fördert die Bundesregierung mit dem sogenannten „Bildungspaket“ die Teilnahme an Kita-, Schul- und Freizeitangeboten – auch im Landkreis Bautzen. Niemand soll aus finanziellen Gründen „außen vor“ bleiben.

1. Wer kann das Bildungspaket nutzen?

Kinder und Jugendliche bzw. junge Erwachsene in Schulausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Unterstützung aus dem Bildungspaket bekommen, soweit eine der folgenden Sozialleistungen bezogen wird:

  • Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB 12,
  • Wohngeld, bei gleichzeitigem Bezug von Kindergeld für das jeweilige Kind,
  • Kinderzuschlag, bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind,
  • Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz

Auch Familien, deren Grundsicherung nach dem SGB 2 oder SGB 12 wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde, können in bestimmten Fällen noch Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten. 

2. Was bietet das Bildungspaket?

Eine Unterstützung ist in folgenden Bereichen möglich:

2.1 Schulbedarf:

Für den Schulbedarf können Schulkinder pro Schuljahr eine pauschale Unterstützung erhalten. Die Auszahlung des Zuschusses für Lernmaterialien (z.B. Schreib- und Zeichenutensilien) erfolgt zu Beginn des Schuljahres und zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres.

2.2 Außerschulische Lernförderung

Die Kostenübernahme für eine außerschulische Lernförderung ist möglich, wenn:

  • das Erreichen der wesentlichen Lernziele im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gefährdet ist,
  • keine vergleichbaren schulischen Angebote kostenlos genutzt werden können
  • und die Schule diesen Bedarf bestätigt.

2.3 Mittagessen in Kita oder Schule

Die Übernahme der Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kita, bei der Tagesmutter oder in der Schule ist möglich, sofern ein entsprechendes Angebot bereitgestellt wird.

Für Schulkinder gilt zudem, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung eingenommen werden muss. Eine Übernahme der Kosten in den Ferien ist nicht möglich.

2.4 Schülerbeförderung:

Die Kosten für die Schülerbeförderung können übernommen werden, wenn:

  • die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges nur mit Bus oder Bahn erreichbar ist,
  • der Schulweg für Schulkinder der Klassen 1 bis 4 mehr als 2 km bzw. für Schulkinder ab Klasse 5 mehr als 3,5 km beträgt,
  • ein Schulkind auf Schülerbeförderung angewiesen ist und die Aufwendungen nicht bereits von Dritten übernommen werden

2.5 Tagesausflüge und Klassenfahrten:

Für eintägige Ausflüge in Schulen und Kitas sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen können die tatsächlichen Aufwendungen (ohne Taschengeld) übernommen werden.

2.6 Sport, Kultur und Freizeit

15 Euro monatlich können Kinder und Jugendliche zur Unterstützung von sportlichen, kulturellen und anderen Freizeitaktivitäten bekommen, sofern sie noch nicht volljährig sind.

Bildung und Teilhabe

Mehr zum Thema Bildung und Teilhabe

Ausführliche Informationen zu Bildung und Teilhabe, dem Bildungspaket des Bundes, erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  • www.bmas.de zur Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Die Leistung für Bildung und Teilhabe, speziell

  • der Zuschuss zum Mittagessen,
  • die Kostenübernahme bei Lernförderung

werden gemäß § 29 Sozialgesetzbuch 2 in Form von Sach- und Dienstleistungen erbracht, vor allem durch personalisierte Gutscheine. Diese Gutscheine werden den Leistungsberechtigten durch die Behörde ausgestellt und müssen beim Anbieter abgegeben werden.

Zur Abrechnung der Leistungen reichen Sie bitte

  • den Gutschein und
  • die Aufstellung der Kosten

ein. Hierfür können Sie eigene Abrechnungssysteme benutzen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen. Sie können aber auch das Abrechnungsformular des Landratsamtes Bautzen nutzen.

Kommunale Jobcenter. Stark. Sozial. Vor Ort.

Das Bild zeigt 6 übereinandergestellte Fäuste mit verschiedenen Arbeitsutensilien (zum Beispiel Nadelkissen am Arm, Hand im Handschuh aus Gummi, Hand im Handschuh aus Leder, eine mit Farbresten, eine mit gekrempeltem Jackenärmel)

Jobcenter können auch von Landkreisen betrieben werden. Im Landkreis Bautzen ist dies der Fall. Hier gliedert  sich das Jobcenter in 4 Ämter, die zum Geschäftsbereich 3 des Landratsamtes gehören.

Alle Ämter des Jobcenters im Landratsamt Bautzen

Kommunale Jobcenter in Deutschland

Ausführliche Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit finden Sie im "Amt 24", einem Angebot des Freistaates Sachsen.

Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser

  • zur Seite "Soziale Dienste" In der Rubrik "Soziale Dienste" finden Sie die Adressen der Kleiderkammern, Tafeln und Sozialkaufhäuser im Landkreis Bautzen.

Informationen zu Beratungs- und Vorsorgeangeboten im Landkreis Bautzen finden Sie unter "Gesundheit und Soziales"