Bautzen, DER LANDKREIS

Oft gestellte Fragen zum Osterfest

08.04.2020 -

Sachsen hat mit der Corona-Schutz-Verordnung umfangreiche Entscheidungen getroffen, die das soziale Leben für die nächste Zeit, in der auch das Osterfest liegt, erheblich einschränken.

Bitte bleiben Sie zu Hause!

Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus innerhalb der Bevölkerung zu verhindern. Es wird deshalb gebeten, die Regelungen zu beachten und möglichst wenig Gebrauch von den Ausnahmemöglichkeiten zu machen.

  • Dürfen zu Ostern Verwandte besucht werden?

Nein, der Besuch von Familienangehörigen ist nur zulässig, wenn sie am gleichen Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Reisen Sie von außerhalb Sachsens an, beachten Sie bitte auch die dort geltenden Regelungen.

  • Sind Osterfeuer erlaubt?

Nein, Osterfeuer sind untersagt.

  • Dürfen auch private Gärten besucht werden?

Ja, es dürfen nur eigene Kleingärten oder Grundstücke alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person besucht werden

  • Ist es erlaubt, Motorradausflüge zu unternehmen?

Nein, ein Motorradausflug ist kein triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft. Selbstverständlich kann das Motorrad für notwendige Wege genutzt werden, z.B. für den Weg zur Arbeit oder zum Supermarkt

  • Was bedeutet die Regelung, dass Sport und Bewegung vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs erlaubt sind?

Die Regelung ist in Punkt 2.14. der Rechtsverordnung um das Wort »vorrangig« ergänzt worden. Das dient der Klarstellung. Insgesamt hat die Regelung das Ziel, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Das bedeutet, physische soziale Kontakte sind zu minimieren. Jeder soll zu Hause bleiben!Es geht darum, den Ausnahmecharakter der Regelung zu verdeutlichen.

Es soll nur die absolut notwendige Aktivität im Freien erlaubt sein, nämlich die im Umfeld des Wohnbereichs. Also sind keine Ausflüge in die nähere und weitere Umgebung erlaubt. Zum Beispiel bedeutet das für Dresden, dass Ausflüge in die Sächsische Schweiz, den Tharandter Wald oder das Erzgebirge nicht gestattet sind.

  • Dürfen Zweitwohnsitze noch aufgesucht werden, wenn sie in einem anderen Landkreis liegen?

Ja, es ist allerdings auf die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit anderer Bundes- und Nachbarländer hinzuweisen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt über die geltenden Regelungen zu informieren.

  • Ist der Besuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners innerhalb des Freistaates Sachsen zulässig?

Ja, dies ist ausdrücklich erlaubt.

  • Ist der Besuch des Lebenspartners außerhalb des Freistaates Sachsen zulässig?

Ja, es ist allerdings auf die umfangreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit anderer Bundes- und Nachbarländer hinzuweisen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reiseantritt über die geltenden Regelungen zu informieren

  • Ist es gestattet, im Freien auf einer Parkbank oder Grünfläche zu verweilen?

Ziel der gesamten Maßnahmen ist es, dass sich möglichst wenig Menschen im öffentlichen Raum aufhalten. Sport und Bewegung im Freien müssen daher unter dieser Prämisse gesehen werden. Jede Form von Bewegungssportarten ist hier gemeint. Unter Bewegung fällt selbstverständlich auch der Spaziergang. Zu Sport und Bewegung zählen naturgemäß auch die notwendigen Ruhe- und Entspannungsphasen. Von daher ist beispielsweise auch das kurze Sitzen auf einer Parkbank zulässig.

  • Verhalten an Eisdielen

Das Landratsamt erreichen Nachfragen, wie die Corona-Schutz-Verordnung mit Blick auf Eisdielen interpretiert werden soll. Hierzu hat der Freistaat erklärt, dass der Straßenverkauf möglich ist und dies auch für den sofortigen Verzehr (Waffel/Becher) gilt.

Es sollen bevorzugt Abholungen vorgenommen werden. Die Hygienevorschriften des Sozialministeriums sind einzuhalten. Der Verzehr direkt vor der Eisdiele ist nicht möglich. Eiskaufende haben sich sofort nach Kauf des Eises zu entfernen. Menschenansammlungen sind unbedingt zu vermeiden. Jegliche Verweilgelegenheiten (insbesondere Tische, Stühle und Bänke) sind zu