Kontakt & Öffnungszeiten
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Nach § 195 Baugesetzbuch sind die Notare verpflichtet, dem Gutachterausschuss für seinen Zuständigkeitsbereich Abschriften von beurkundeten Kauf-, Tausch- und Überlassungsverträgen zu übersenden. Die Verträge werden in der Geschäftsstelle Gutachterausschuss ausgewertet und bilden die Grundlage für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten.
Bei Nachweis des berechtigten Interesses (nach § 10 der Sächsischen Gutachterverordnung) gibt die Geschäftsstelle Gutachterausschuss schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Berechtigt sind
- Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
- durch Gerichte beauftragte Sachverständige
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Hierbei werden dem Antragsteller anonymisierte Angaben aus Vergleichskauffällen unter strenger Einhaltung des Datenschutzes mitgeteilt.
Der Antrag auf Auskunft muss schriftlich bei der Geschäftsstelle Gutachterausschuss eingereicht werden.
Mehr zu Bodenrichtwerten
- zur Dienstleistung Auskunft über Bodenrichtwerte Mehr zu Bodenrichtwerten erfahren Sie auf der Dienstleistungsseite.
Ja, die Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung des Landkreises Bautzen.
- Verwaltungskostensatzung Satzung des Landkreises Bautzen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten