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Für allgemeine Fragen
In Sachen Hygienekonzept
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Wer benötigt ein Hygienekonzept?
Genehmigung von Hygienekonzepten
Alle Einrichtungen, die nicht aufgrund der Corona-Schutz-Verordnung bzw. der Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen, geschlossen wurden, müssen ein Hygienekonzept erstellen. Das Gesundheitsamt kann dessen Einhaltung überprüfen.
Kontakt: Hygienekonzepte werden ausschließlich per E-Mail an hygienekonzepte@lra-bautzen.de entgegengenommen. Die Konzepte sind zwei- drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen.
Wer ist von der Genehmigungspflicht befreit?
Alle anderen Bereiche sind von der Genehmigungspflicht befreit. Im Falle einer Kontrolle der zuständigen Überwachungs- und Vollzugsbehörden sollten sie ein schriftliches Hygienekonzept jedoch vorzeigen können.
Checkliste
Die nachfolgende Checkliste soll eine Art Handreichung darstellen, damit die Betriebe, Einrichtungen und Angebote eine Orientierung für den Inhalt ihres Hygienekonzeptes haben. Das Dokument erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern ist eine Hilfestellung.
Checkliste zur Erstellung von Hygienekonzepten
Nutzen Sie unsere Checkliste zur Erstellung Ihres Hygienekonzeptes:
Leitfaden „Hygienekonzept für Sportveranstaltungen“
Rechtsgrundlage
- https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html Auf der Corona-Seite des Freistaates Sachsen finden Sie die aktuellen Rechtsverordnungen.
Sie kommen aus einem internationalen Risikogebiet zurück nach Deutschland
Kommen Sie aus einem Land mit erhöhtem Corona-Risiko zurück oder reisen Sie aus einem solchen ein,
müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort absondern und dürfen keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zu Ihrem Hausstand gehören.
Zudem müssen Sie sich unverzüglich beim Gesundheitsamt melden bzw. unter www.einreiseanmeldung.de registrieren.
Für die Pflicht zur Quarantäne sieht die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung zahlreiche Ausnahmen vor. Unter anderem ist der Besuch von Verwandten ersten Grades ohne Test und Quarantäne möglich. Dies umfasst dann auch die Kernfamilie des jeweiligen Verwandten.
Internationale Risikogebiete
Das Robert-Koch-Institut informiert darüber, welche Staaten aktuell als Gebiete gelten, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 besteht.
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Hier finden Sie die offizielle Liste der Risiko-Länder.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage zu diesen Regeln für Reiserückkehrer aus dem Ausland ist die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18739#p1 zum Paragraphen 1 der Verordnung: Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18739#p3 zum Paragraphen 3 der Verordnung: Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne.
Sie kommen aus einer Region mit erhöhtem Infektionsgeschehen in Deutschland nach Sachsen?
Bitte beachten Sie: Personen aus einem Landkreis, einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachen oder im Bundesgebiet oder Personen aus Stadtstaaten mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage dürfen in einer Beherbergungsstätte oder einem Beherbergungsbetrieb nur dann untergebracht werden, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorhanden sind.
Dieses ärztliche Zeugnis muss sich auf eine Testung in einem zertifizierten Labor stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist.
Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko in Deutschland
Auf der Seite des Robert-Koch-Institutes können Sie sich über die aktuellen Infektionszahlen in Deutschland informieren.
Rechtsgrundlage
Die Regel über die Beherbergung von Personen im Freistaat Sachsen finden Sie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18769#p3 Paragraph 3 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung