Gesetzgeber aktualisierte Sozialgesetzbuch 2
Mehrbedarf durch Distanzunterricht in der Pandemie wird anerkannt
Leistungsempfänger nach dem SGB 2 können einen Zuschuss bis zu 350,00 Euro für digitale Endgeräte ihres Kindes beantragen, wenn
- das Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht,
- nicht älter als 25 Jahre ist,
- das Kind pandemiebedingt am Distanz-Schulunterricht teilnimmt,
- und die Schule oder Dritte die Geräte nicht zur Verfügung stellen können.
Der Mehrbedarf sollte 350,00 Euro je Kind für alle digitalen Endgeräte (Tablet, Computer, Zubehör, Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht überschreiten, wobei der Anschaffungspreis für den Drucker auf alle zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Schülerinnen und Schüler aufgerechnet wird.
Der Mehrbedarf kann rückwirkend ab dem 01.01.2021 anerkannt werden.
Bitte nutzen Sie unser Formular
Um die Zuwendung geltend machen zu können, nutzen Sie bitte dieses Formular. Holen Sie sich damit auch die Bestätigung der Schule ein.
Ihre Ansprechpartner im Jobcenter
Die Ansprechpartner zur Dienstleistung "Grundsicherung für Arbeitsuchende" stehen Ihnen für Ihre Fragen gern zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Mehrbedarfs ist das SGB 2, § 21 Absatz 6.
- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb2/21 Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz lesen Sie die Rechtsgrundlage in der aktuellen Fassung.