Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 12.01.2021 an alle Geflügelhalter erlassen
Geflügel muss in Ställen gehalten werden
Das Landratsamt Bautzen hat eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest erlassen. Die Verfügung legt fest, dass Geflügelhalter in Gebieten um Gewässer einschließlich eines Ufersaumes von 500 Metern das Geflügel in Ställen halten müssen.
Die Anordnungen der Allgemeinverfügung gelten für die Haltung von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Wachteln, Enten und Gänsen. Für die Haltung von Laufvögeln gelten die Anordnungen nicht.
Für welche Gebiete gilt die Allgemeinverfügung?
- Bernsteinsee (Speicherbecken Burghammer)
- Blunoer Südsee
- Erikasee (Restsee Laubusch)
- Geierswalder See (Speicherbecken Koschen)
- Graureihersee (Knappenrode)
- Knappensee
- Flachteiche Lohsa
- Neuwieser See (Spreetal)
- Partwitzer See (Skadower See)
- Hochwasserrückhaltebecken Lohsa I
- Sabrodter See (Spreetal)
- Scheibe-See (Restsee Scheibe)
- Silbersee
- Dreiweiberner See
- Speicherbecken Lohsa 2
- Spreetaler See
- Stausee Bautzen
- Olbasee
- Spree unterhalb des Stausees Bautzen einschließlich der Kleinen Spree
Was müssen Geflügelhalter im Geltungsgebiet der Allgemeinverfügung genau beachten?
- Geflügelhalter müssen ihr Geflügel im genannten Gebiet in geschlossenen Ställen halten
- alternativ kann das Geflügel unter einer Vorrichtung gehalten werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung besteht und die das Eindringen von Wildvögeln auch an den Seiten verhindert
- die Halter des genanten Geflügels müssen sich unverzüglich unter Angabe ihres Namens, der Anschrift, der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und des Standortes, bezogen auf die jeweilige Art sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt melden, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Grund für den Erlass der Allgemeinverfügung
In Sachsen wurde am 19.11.20 bei einem Wildvogel in Torgau die Geflügelpest amtlich festgestellt, weitere Ausbrüche in Geflügelhaltungen erfolgten im Landkreis Leipzig am 25.12.2020 und 29.12.2020.
Es ist davon auszugehen, dass die Dichte der Wildvogelpopulation in den Rastgebieten auch weiter zunehmen wird. Dies erhöht das Risiko der Virusübertragung und -ausbreitung, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln.
Ihre Rechte
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie bis zum 13.02.2021 Widerspruch eingelegen. Die Anordnungen der Allgemeinverfügung müssen Sie als Geflügelhalter dennoch beachten. Den korrekten Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung.
Bekanntmachung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 12.01.2021
Die Allgemeinverfügung wurde im Elektronischen Amtsblatt 02/2021 vom 13.01.2021 bekannt gegeben.
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
- Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest vom 12.01.2021 Lesen Sie hier die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung im Wortlaut.
- Karte mit Gebieten In der Karte sehen Sie die Gebiete, für die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung gilt.