
In diesem Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Die Impfpflicht wurde im Dezember 2021 durch den Deutschen Bundestag beschlossen und gilt bis 31.12.2022. Zuständig für die Umsetzung im Landkreis Bautzen ist das Gesundheitsamt Bautzen. Im ersten Schritt sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, ab 16. März 2022 die personenbezogenen Daten jener im Unternehmen tätigen Personen zu melden, die noch keinen Nachweis einer Impfung (Grundimmunisierung), Genesung oder Kontraindikation für eine Impfung vorgelegt haben.
Zur Meldung verpflichtet sind die in §20a Infektionsschutzegesetz genannten Leiter der Einrichtungen oder von ihnen delegierte Personen nach Prüfung und Würdigung aller relevanten Nachweise.
- https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit
- https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Anlage-1-uebersicht-Betroffene-Einrichtungen-und-Personen_Stand-14.03.2022.pdf Eine Liste mit allen betroffenen Berufen findet sich unter in Aufstellung des Freistaates
- https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Vollzugshinweise-Paragraph-20a-IfSG-fuer-Einrichtungen.pdf Weitere Hinweise des Freistaates Sachsen zum Vollzug des § 20a IfSG
Wer in Deutschland als vollständig geimpft gilt, wird durch das Paul-Ehrlich-Institut definiert.
Eine abgeschlossene Impfserie liegt vor, wenn
- zwei Einzelimpfungen durchgeführt wurden
- nach oder vor einer Corona-Infektion eine Einzelimpfung durchgeführt wurde.
- https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?nn=169730&cms_pos=3 Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts
Nein. Ohne Impfung gilt jeweils nur der Status als „Genesener“, der in Deutschland maximal 90 Tage nach dem PCR-Test beträgt.
- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise ab letzten positiven PCR Nachweis bzw. der Bezug auf ein ärztliches Attest.
Der Haus- oder Facharzt kann nach Würdigung aller relevanten medizinischen Daten und ggf. ärztlicher Untersuchung ein ärztliches Attest bzgl. des Vorliegens eines medizinischen Hinderungsgrundes gegen die COVID19 Impfung erstellen und ausfertigen. Dabei unterscheidet man befristete und unbefristete Atteste.
Bei Soloselbständigen sind die Abwägungen analog dem Bestandspersonal zu treffen. Ist der Selbständige analog dem Bestandspersonal zu werten? War er bereits vor dem 15.03.2022 fest in der Einrichtung integriert? Falls ja, müssen Sie die vorliegenden Nachweise dokumentiert abprüfen. Denn ggf. gilt er noch als genesen oder es wurden ihm medizinische Hinderungsgründe attestiert die gegen eine COVID-Impfung sprechen. Sollten keine Nachweise vorgelegt werden können, so führt es zur bekannten Meldepflicht.
Sie werden zeitnah durch das Gesundheitsamt Bautzen postalisch angeschrieben und zur Vorlage der Nachweise aufgefordert bzw. zur Nachholung der Impfung gebeten. Auf dieses Schreiben müssen Sie reagieren. Wird die Impfung in Aussicht gestellt und die entsprechenden Nachweise geliefert, endet das Verfahren. Ist nach Fristablauf kein Nachweis erbracht, läuft das Verfahren weiter. Zu den weiteren Schritten gehört unter anderem eine Anhörung des Unternehmens, in dem Sie tätig sind. Dieses muss Stellung zur Tätigkeit und im Besonderen zur Versorgungssituation ausführen. Es beginnt dann die Abwägungsphase mit anschließender Entscheidung im Gesundheitsamt hinsichtlich eines Tätigkeits-/Betretungsverbotes. Solange keine abschließende Entscheidung des Gesundheitsamtes getroffen wurde, können Sie Ihrer Tätigkeit formell weiterhin nachgehen