Waldbesitzer werden auch in diesem Jahr zu Maßnahmen zur Erfassung und Bekämpfung schon rindenbrütenden Schadinsekten verpflichtet.
Das Landratsamt Bautzen erlässt als untere Forstbehörde eine Allgemeinverfügung zur Erfassung und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten.
Dabei traf er Festlegungen
- zu den Gefährdungs- und Befallsgebieten,
- zu den Pflichten der Waldbesitzer
- zur Geltungsdauer der Verfügung
Gefährdungs- und Befallsgebiete
Die Fichten-, Kiefern- und Lärchenwälder im Landkreis Bautzen werden zu Gefährdungs- und Befallsgebieten von sogenannten "rindenbrütenden Schadinsekten" (Buchdrucker, Kupferstecher, Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer, Sechszähniger Kiefernborkenkäfer, Großer und Kleiner Waldgärtner, Blauer Kiefernprachtkäfer, Kiefernstangenrüssler und Großer Lärchenborkenkäfer) erklärt.
Davon ausgenommen sind die Waldflächen in den geotechnischen Sperrbereichen, Sperrbereich Lausitz Ostsachen, für welche der jeweilige Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte von der LMBV (Lausitzer- und Mitteldeutsche-Verwaltungsgesellschaft mbH) trotz Beantragung keine Freigabe zum Betreten bzw. ausschließlich nur zum Betreten erhalten hat.
Pflichten der Waldbesitzer
Waldgebiete kontrollieren
Waldbesitzer müssen ab sofort Ihre Waldgebiete im Landkreis Bautzen sowie die Nadelhölzer, die dort lagern, regelmäßig auf Käferbefall kontrollieren, und zwar
- von April 2020 bis Mitte September 2020mindestens einmal aller zwei Wochen
- von Oktober 2020 bis Ende März 2021 mindestens dreimal
Überwachung und Kontrolle dulden
Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der unteren Forstbehörde müssen durch die Waldbesitzer geduldet werden, ebenso das Markieren der Bäume und die Erfolgskontrolle im Nachgang.
Käferbefall anzeigen
Waldbesitzer sind verpflichtet, den rindenbrütende Schadinsektenbefall sofort an das Landratsamt Bautzen, Umwelt- und Forstamt, zu melden. Dabei sind anzugeben
- bei größeren Befallsmengen Gemarkung und Flurstück der betroffenen Waldstücke
- bei kleineren Befallsmengen die Stückzahl der mit rindenbrütende Schadinsekten befallenen Bäume
Schadinsekten bekämpfen
Waldbesitzer müssen rindenbrütende Schadinsekten unverzüglich und wirksam bekämpfen oder bekämpfen lassen, und zwar durch
- die Aufarbeitung des befallenen Holzes, Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer und die Lagerung des aufgearbeiteten Holzes im Abstand von mindestens 500 Meter zum nächsten befallsgefährdeten Bestand
- oder durch Entrinden der befallenen Bäume. Die Rinde ist zu entseuchen, und zwar abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut entweder durch Häckseln, Verbrennen oder Kompostieren.
- oder durch Behandlung des befallenen Holzes durch Sachkundige Personen nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, so dass davon keine Befallsgefahr für gesundes Holz mehr ausgeht
Geltungsdauer der Allgemeinverfügung
Die Verfügung gilt vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021.
Veröffentlichung der Allgemeinverfügung und Widerspruchsfrist
Die Allgemeinverfügung wird mit der Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt am 25.03.2020 bekanntgegeben. Die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs läuft damit am 24.04.2020 ab.
Die Waldbesitzer müssen die Allgemeinverfügung ab der Bekanntgabe im elektronischen Amtsblatt beachten, da diese unter Soforvollzug steht. Das heißt, dass ein Widerspruch gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Auslegung der Allgemeinverfügung bis 27.04.2020
Zusätzlich zur elektronischen Auslegung kann die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Bürgeramt des Landratsamtes Bautzen an den Standorten Bautzen, Kamenz und Hoyerswerda bis zum 27.04.2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
- Allgemeinverfügung zur Erfassung- und Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten an Fichte, Kiefer und Lärche im Privat- und Körperschaftswald vom 20.03.2020 Hier können Sie die Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 im Originalwortlaut herunterladen.
Geotechnische Sperrbrereiche
- https://www.lmbv.de/ Hier können Sie die betroffenen Bereiche des geotechnischen Sperrbereiches "Lausitz Ostsachsen" auf der Seite der LMBV einsehen.