Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Neue Regeln zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und von positiv Getesteten
Das Landratsamt Bautzen erlässt erneut eine Allgemeinverfügung zur Absonderung von Personen im Zusammnehang mit der Coronapandemie.
Das sind die wesentlichen Änderungen zur bisher geltenden Allgemeinverfügung:
- Als vollständig gegen Covid19 geimpft gilt eine Person ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis.
- Die Frist zur Freitestung von fünf oder sieben Tagen beginnt mit dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person. (verkürzte Absonderungszeit)
- Verkürzte Absonderungszeiten für Schulen sind gesondert definiert. Eine frühzeitige Beendigung der Absonderung ist nur möglich, wenn die Schule serielle Testungen durchführt. Im Abschnitt 6.1 sind entsprechende Einschränkungen eingeführt.
Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am am 29.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 30.09.2021 außer Kraft.
Ihre Rechte
Gegen die Allgemeinverfügung könen Sie bis zum 28.11.2021 Widerspruch erheben. Die vollständige Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung.
Allgemeinverfügung vom 28.10.2021
Lesen Sie hier die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Original-Wortlaut:
Rechtsgrundlage
Die Allgemeinverfügung wurde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes; § 28 Absatz 1, 3 29 Absätze 1 und 2 und § 30 Absatz 1 erlassen in Verbindung mit der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung.
- https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18010 Die Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung lesen Sie auf der Seite der Sächsischen Staatskanzlei.
- http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html Das Infektionsschutzgesetz lesen Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz