Bautzen, DER LANDKREIS

Corona-Pandemie im Landkreis Bautzen: Landratsamt erlässt Allgemeinverfügung für Kontakt- und Verdachtspersonen und für postiv Geteste

01.12.2020

Die Allgemeinverfügung gilt vom 01.12.2020 bis 31.01.2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

Das Landratsam Bautzen erließ am 30.11.2020 eine Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes mit Regelungen zur Absonderung von Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und postiv auf das Coronavirus getestete Personen.

Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2020

  • erlässt Vorschriften zur Absonderung
  • erlässt Hygieneregeln während der Absonderung
  • regelt Maßnahmen während der Absonderung von Kontaktpersonen
  • erlässt weitere Regeln, die während der Absonderung einzuhalten sind
  • beschreibt, wann die Absonderungsmaßnahmen als beendigt gelten

Zu den Vorschriften zur Absonderung

Kontaktpersonen müssen sich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes unverzüglich absondern. Das gilt bis zum Ablauf des 14. Tages nach dem Kontakt mit einem bestätigten Covid-19-Fall, sofern das Gesundheitsamt nichts anderes anordnet.

Verdachtspersonen müssen sich unverzüglich absondern, wenn das Gesundheitsamt einen Test angeordnet hat oder nach dem Test, soweit ohne Anordnung des Gesundheitsamtes getestet wurde. Die Allgemeinverfügung regelt auch, welche Informationspflichten Ärzte gegenüber Verdachtspersonen haben.

Positiv Getestete müssen sich unverzüglich absondern, sobald sie Kenntnis über ihr Testergebnis erlangten. Postiv Getestete sind verpflichtet, das Gesundheitsamt über das Testergebnis zu informieren.

Die Absonderung muss in einer Wohnung oder einem räumlich abgrenzbaren Gebäudeteil erfolgen.

Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv Getestete dürfen während der Zeit der Absonderung die Wohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Im zur Wohnung gehörenden Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse dürfen sie sich allein aufhalten.

Während der Absonderung muss eine räumliche und zeitliche Trennung von anderen im Haushalt lebenden Personen sichergestellt sein.

Besuch darf während der Absonderung nicht empfangen werden.

Zu den Hygieneregeln während der Absonderung

Das Gesundheitsamt belehrt die Personen direkt. Die Belehrungen müssen beachtet werden.

Zu den Maßnahmen während der Absonderung von Kontaktpersonen

Konaktpersonen müssen Tagebuch führen, im Tagebuch sind festzuhalten

  • die zweimal täglich gemessene Körpertemperatur
  • Erkrankungszeichen
  • allgemeine Aktivitäten
  • der Kontakt zu weiteren Personen

Kontaktpersonen müssen Untersuchungen und die Entnahme von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen lassen.

Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.

Mehr erfahren Sie im Text der Allgemeinverfügung

Wer Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv Getestete im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind, erfahren Sie direkt im Text der Allgemeinverfügung. Bitte informieren Sie sich dort auch über die weiteführenden Regeln und darüber, wann die Maßnahmen als aufgehoben gelten.

Gültigkeit der Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2020 gilt vom 01.12 2020 bis 31.01.2021.

Ihre Rechte

Sie können gegen diese Allgemeinverfügung  bis zum 01.01.2021 Widerspruch einlegen. Da die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet wurde, hat dies jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie die Vorgaben der Verordnung auch beachten müssen, wenn Sie Widerspruch eingelegt haben. Näheres entnehmen Sie bitte dem Text der Allgemeinverfügung.

Die Allgemeinverfügung vom 30.11.2020

Lesen Sie hier die Allgemeinverfügung im Original-Wortlaut: