Bekanntmachung des Landkreises Bautzen
Verlassen der Unterkunft wiederum nur mit triftigem Grund erlaubt, Treffen nur mit einer Person
Der Inzidenzwert von 100 Neuninfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen wird im Landkreis Bautzen seit dem 25.03.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund
Nach den Regeln der Sächsischen Corona-Schutzverordnung ist das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt.
Triftige Gründe sind unter anderem:
- die Abwendung einer Gefahr
- die Ausübung des Berufes oder eines Ehernamtes
- der Besuch von Schule, Kitas, Weiterbildungsmaßnahmen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
- der Besuch von Pflegekursen
- der Besuch von Orten der Religionsausübung
- Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung
- die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Leistungen
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, Partnern in Lebensgemeinschaften, hilfsbedürfitigen Menschen
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechtes
- die Teilnahme an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder ähnlicher Stellen
- die Teilnahme an Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Gesellschaften und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen
- die Teilnahme an Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen
- die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Bestattern
- Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Corona-Schutzverordnung
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- die Begleitung Sterbender und die Teilnahme an Beerdigungen
- Sport und Bewegung im Freien
Die vollständigen triftigen Gründe, die das Verlassen der Unterkunft erlauben und den genauen Wortlaut der Regelungen entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
Kontaktbeschränkung
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzen Grundstücken ist neben den Angehörigen des eigenen Hausstand nur mit einer Person aus einem weiteren Hausstand erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt.
Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.
Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen vom 29.03.2021
- Corona: Bekanntmachung vom 29.03.2021 zum Ausgangsverbot und zur Beschränkung des Aufenthaltes im Privatraum und im öffentlichen Raum nicht barrierefrei: Bekanntmachung vom 29.03.2021 zu Ausgangsbeschränkung und eingeschränktem Aufenthalt
Weitere Veröffentlichungen des Landkreises Bautzen vom 29.03.2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
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