Postanschrift: | Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz |
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Besucheradresse: | Kamenz, Macherstraße 57 |
Adresse in Karte anzeigen | |
Sachgebietsleiter: | Ingo Link |
Telefon: | 03591 5251-36100 |
Fax: | 03591 5250-36100 |
E-Mail: | strassenverkehr@lra-bautzen.de |
Aufgaben: |
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Öffnungszeiten: | |
Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
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Publikationen: |
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Kreisrecht: | |
E-Mail: | schwerlastverkehr@lra-bautzen.de |
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Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung § 46 Absatz 1 Nr. 11 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit - Verwaltungsvorschrift Parkerleichterungen
Übermäßige Straßenbenutzung § 29 (3) Straßenverkehrsordnung
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen / Baumaßnahmen und Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum § 45 Straßenverkehrsordnung
Sonntagsfahrverbot § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung und Ferienreiseverordnung
Güterkraftverkehrsgesetz und Berufszugangsverordnung
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund nach § 46 Absatz 1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken in Verbotszonen gem. § 46 Absatz 1 Nr. 4a, 4b und 11 Straßenverkehrsordnung (ruhender Verkehr)
Übermäßige Straßenbenutzung - Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr über die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten
Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Straßenverkehrsordnung auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen
Erteilung einer Erlaubnis gemäß §§ 29 Absatz 2 und 44 Absatz 1 und 3 Straßenverkehrsordnung für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Das Sonntagsfahrverbot ist in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Ausnahmegenehmigungen zum Sonntagsfahrverbot können nach § 46 Absatz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung von der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag genehmigt werden.
In den Sommermonaten Juli und August gilt zusätzlich die Ferienreiseverordnung.
Die Durchführung einer entgeltlichen und geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz und ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen sind im Straßenverkehrsamt des Landkreises zu beantragen. Dazu ist ein formgebundener Antrag erforderlich, der im Straßenverkehrsamt erhältlich ist.
In der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr sind die Zugangsvoraussetzungen Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung geregelt.