Das Landratsamt Bautzen als Forstpolizeibehörde gemäß § 41 SächsWaldG erlässt auf Grundlage von § 13 Abs. 2 SächsWaldG nachfolgende
Allgemeinverfügung
1. Für das Betreten durch die Allgemeinheit werden folgende Waldflächen einschließlich der nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Wald gesperrt:
- sämtliche Waldflächen im Gebiet der Gemeinde Arnsdorf;
ausgenommen sind die südlich der Bahnlinie Dresden - Bautzen gelegenen Waldungen;
- die Waldflächen im Gebiet der Gemeinde Großharthau im Waldgebiet Massenei westlich der Kreisstraße 7204 (Seeligstadt - Großröhrsdorf);
- sämtliche Waldflächen im Gebiet der Stadt Großröhrsdorf;
ausgenommen sind die nördlich der A 4 sowie im Waldgebiet Massenei östlich der Kreisstraße 7204 (Seeligstadt - Großröhrsdorf) gelegenen Waldungen;
- sämtliche Waldflächen im Gebiet der Gemeinde Ottendorf-Okrilla;
- sämtliche Waldflächen im Gebiet der Stadt Radeberg;
ausgenommen sind die südlich der Staatsstraßen 180 (Langebrück - Radeberg) sowie 159 (Radeberg - Wallroda) gelegenen Waldungen;
- sämtliche Waldflächen im Gebiet der Gemeinde Wachau;
ausgenommen sind die nördlich der Kreisstraße 9252 Ottendorf-Okrilla - Lomnitz sowie der Verbindungsstraße Lomnitz - Kleindittmansdorf gelegenen Waldungen.
2. Die Sperrung gilt bis auf Weiteres.
3. Im besonderen öffentlichen Interesse wird der Sofortvollzug dieser Verfügung angeordnet.
4. Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen diese Verfügung ist gemäß
§ 52 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 SächsWaldG mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Polizeivollzugsbediensteten Platzverweise aussprechen.
Begründung:
Im Gebiet der Städte Radeberg und Großröhrsdorf sowie der Gemeinden Arnsdorf, Ottendorf-Okrilla sowie Wachau hat der Gewittersturm vom 24. Mai 2010 erhebliche Windwürfe und -brüche in den Wäldern verursacht. Es besteht die Gefahr weiterer Baumstürze, Nachbrüche schräg stehender Bäume sowie angebrochener Baumkronen. Zum Schutz von Leib und Leben der Waldbesucher muss das Betretungsrecht daher bis auf Weiteres ausgesetzt werden.
Der Sofortvollzug dieser Verfügung war anzuordnen, um den durch sie verfolgten Zweck zu erreichen.
gez.
Dr. Christoph Schurr
Amtsleiter Kreisforstamt
Hinweis:
Andere Waldgebiete, z.B. die benachbarten Waldgebiete Dresdner und Laußnitzer Heide, dürfen weiterhin gemäß § 11 Abs. 1 SächsWaldG auf eigene Gefahr betreten werden. Die Waldbesucher werden jedoch auch in den nicht gesperrten Waldgebieten zu großer Vorsicht aufgeordert, da einzelne Sturmschäden auch hier aufgetreten sind.
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nach § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) über die Erteilung einer Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die P.U.S. Produktions- und Umweltservice GmbH
Das Landratsamt Bautzen hat der P.U.S. Produktions- und Umweltservice GmbH in 02991 Lauta, Industrie- und Gewerbegebiet Straße A Nr. 8 mit Datum vom 03. Mai 2010 einen Genehmigungsbescheid mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
Auf der Grundlage des Antrages der P.U.S. Produktions- und Umweltservice GmbH, nachfolgend P.U.S. GmbH genannt, vom 25.11.2009 ergeht folgende
A Entscheidung
1. Der P.U.S. GmbH wird nach § 16 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 Absatz 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV und Nr. 8.10 b) Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Anlage zur physikalischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Trocknungslinie für Eisenhydroxid-schlämme) am Betriebsstandort der P.U.S. GmbH in 02991 Lauta, Industrie- und Gewerbegebiet Str. A Nr. 8, Gemarkung Lauta, Flur 5, Flurstück – Nr. 79 erteilt.
Die Genehmigung schließt sämtliche in den Plänen ausgewiesenen notwendigen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen ein und umfasst insbesondere:
- die Errichtung und den Betrieb einer 2. Trocknungslinie, bestehend aus einem Fließbetttrockner und den dazugehörigen Nebenaggregaten sowie
- die Errichtung einer weiteren Produktionshalle (Halle 6).
2. Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung nach §§ 64 und 72 SächsBO für die Errichtung der Gebäude und baulichen Anlagen ein.
3. Die in dem Bescheid des Landratsamtes Bautzen (Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG) vom 23.03.2010 (Az.: 67.1-106.11:Lau-PUS/Trock2/12 enthaltenen Nebenbestimmungen behalten, soweit sie über den von dem vorgenannten Zulassungsbescheid erfassten Geltungsbereich hinausgehen, weiterhin Gültigkeit.
4. Bestandteil dieser Genehmigung sind die im Abschnitt B aufgeführten und mit Dienstsiegel des Landratsamtes Bautzen versehenen Antragsunterlagen, die im Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen sowie die Anlagen zum Bescheid. Die im Abschnitt F genannten Hinweise sind zu beachten.
Die Anlage ist, soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, gemäß den vorgenannten Unterlagen und nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
5. Die Aufnahme nachträglicher Auflagen bleibt vorbehalten.
6. Die Kosten des Verfahrens trägt die P.U.S. GmbH.
In Nummer 7 der Entscheidung wurde die Höhe der Kosten festgesetzt.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Belehrung über den Rechtsbehelf:
„Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen einzulegen.“
Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Begründung liegt vom 07. Juni 2010 bis einschließlich 21. Juni 2010 beim Landratsamt Bautzen, Umweltamt, am Verwaltungsstandort Kamenz des Landratsamtes Bautzen, Macherstraße 55 in 01917 Kamenz, Bürgeramt während der Sprechzeiten (Montag und Freitag von 8.30 – 13.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8.30 – 18.00 Uhr) für jedermann zur Einsichtnahme aus und kann während dieser Zeit dort eingesehen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) und § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2474) unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch denjenigen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides gilt entsprechend.
Bautzen, den 06.05.2010
Dr. Wolfram Leunert
Erster Beigeordneter
Das Landratsamt Bautzen hat der Radiborer Agrar GmbH, OT Schwarzadler Nr. 1a, 02627 Radibor, mit Datum vom 24. März 2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und Betriebsweise ihrer Anlage zum Halten von Rindern in Radibor mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
1. Der Radiborer Agrar GmbH wird auf Antrag vom 06. August 2009 auf der Grundlage des § 16 sowie der §§ 10 und 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), und Ziffer 7.1 e) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage zum Halten von Rindern am Standort 02627 Radibor, Alois-Andritzki-Straße 18, Gemarkung Radibor, Flur 16, Flurstück-Nrn. 426, 427, 428, 444/1 und 454, erteilt.
2. Die mit diesem Bescheid genehmigte Anlagenänderung besteht antragsgemäß im Wesentlichen in der Errichtung
- von zwei Milchviehställen (Stall 6 und 7), ausgeführt als Liegeboxenlaufställe mit mittigem Futtertisch für jeweils 508 Milchkühe (125,70 m x 47,40 m, First- höhe 12,15 m),
- von 100 Kälberiglus mit Wetterschutzdach (Stall 8) für 50 männliche und 50 weibliche Tiere (0 bis 3 Wochen),
- eines Kälberdorfes (Stall 9), bestehend aus Kälberhütten (Gruppenbuchten mit je 10 Tieren) für 140 Kälber (3 Wochen bis 3 Monate) und 20 Kälber (3 bis 6 Monate),
- eines Kälber- und Jungrinderstalles (Stall 10) für 140 Kälber (3 bis 6 Monate) und 40 Jungrinder (6 bis 12 Monate) mit Aufstallung in Gruppenbuchten zu je 10 Tieren,
- eines Sozialgebäudes mit zugeordnetem Technik- und Lagerraum zur Unterbringung der Milchkühlung und Vakuum- und Druckluftpumpen sowie
- von zwei Milchtanks mit einem Fassungsvermögen von je 25.000 l
bei Bewirtschaftung der beiden Milchviehställe auf Gülle- und der drei Kälberställe auf Einstreubasis sowie der gleichzeitigen Erhöhung des Tierbestandes der Milchviehanlage von 1.580 Tierplätzen auf 2.529 Tierplätze und der Änderung der Belegung der einzelnen Ställe.
3. Bestandteile dieser Genehmigung sind die diesem Bescheid beigefügten und mit Dienstsiegel des Landratsamtes Bautzen versehenen Antragsunterlagen vom 06. August 2009 einschließlich Ergänzungen, nummeriert von Seite 1 bis 760, die in Abschnitt B genannten Nebenbestimmungen sowie die weiteren dem Bescheid beigefügten Anlagen.
Die Anlage ist nach den vorgenannten Antragsunterlagen und Nebenbestim-mungen und - soweit in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist - nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
Die in Anlage 1 zu diesem Bescheid aufgeführten Hinweise zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind zu beachten.
4. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG die folgenden behördlichen Entscheidungen mit ein:
- Baugenehmigung nach § 59 Abs. 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Neufassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), für die Errichtung der mit diesem Bescheid genehmigten Anlagen.
Die Baugenehmigung beinhaltet auch
· die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche denkmalschutzrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 03. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138),
· die Zulassung nach § 67 SächsBO zur Abweichung von der Forderung nach § 6 Abs. 3 SächsBO bezüglich des Teilobjektes TO 5 - Errichtung Futtersilos und Milchtanks - sowie
· die Eintragung einer Vereinigungsbaulast im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bautzen gemäß § 83 SächsBO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 SächsBO.
Die Baugenehmigung wird unter dem Vorbehalt der Aufnahme weiterer Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid erteilt.
- Befreiung gemäß § 63 Abs. 6 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), von der Pflicht der Überlassung des betrieblichen Abwassers (hier: Sanitärabwasser aus dem Sozialbereich) an den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemäß § 63 Abs. 5 SächsWG.
5. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1. genannten immissionsschutzrecht-lichen Genehmigung wird angeordnet.
6. Die geänderten Anlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn dem Umweltamt des Landratsamtes Bautzen der Nachweis vorliegt, dass die Bereitstellung von Löschwasser in einer Menge von mindestens 192 m3/h über einen Zeitraum von zwei Stunden zu jeder Zeit sicher gewährleistet werden kann.
7. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen einzulegen“.
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung liegt zur öffentlichen Einsichtnahme
vom 26. April 2010 bis 10. Mai 2010
im Bürgeramt des Verwaltungsstandortes Kamenz des Landratsamtes Bautzen, Macherstraße 55 in 01917 Kamenz, während der Öffnungszeiten montags bis donnerstags jeweils von 08.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr aus und kann während der angegebenen Zeiten dort eingesehen werden.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch den-jenigen gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides gilt entsprechend.
Bautzen, den 09. April 2010
Dr. Wolfram Leunert
Erster Beigeordneter