| Postanschrift: | Landratsamt Bautzen, Macherstraße 55, 01917 Kamenz |
|---|---|
| Besucheradresse: | Kamenz, Macherstraße 55 |
| Sachgebietsleiterin: | Angela Ulmer |
| Telefon: | 03578 7871-36400 |
| Fax: | 03578 7870-36400 |
| E-Mail: | schueler@lra-bautzen.de |
| Aufgaben: |
Schülerbeförderung - Organisation und Finazierung Gewerblicher Personenverkehr - Erteilung der Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) - Gestaltung und Planung in den Verbundräumen des Verkehrsverbundes Oberlausitz-Niederschlesien und des Verkehrsverbundes Oberelbe |
| Formulare: | |
| Merkblätter: | |
| Öffnungszeiten: | |
| Montag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
| Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
| Hinweis: |
Möchten Sie eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter sprechen, bitten wir Sie, telefonisch einen Termin zu vereinbaren. |
Unsere Telefonnummern / Faxnummern lauten wie folgt:
Frau Blüthgen 03578 7871-36417 / 03578 7870-36417 (Altkreis Kamenz)
Frau Gottlöber 03578 7871-36412 / 03578 7870-36412 (Altkreis Bautzen)
Frau Kliemand 03578 7871-36413 / 03578 7870-36413 (Stadt Hoyerswerda)
Frau Lenz 03578 7871-36415 / 03578 7870-36415 (Altkreis Bautzen)
Frau Nguyen 03578 7871-36414 / 03578 7870-36414 (Altkreis Bautzen)
Frau Schulz 03578 7871-36416 / 03578 7870-36416 (Altkreis Kamenz)
Frau Wendt 03578 7871-36411 / 03578 7870-36411 (Altkreis Kamenz)
Der neue Landkreis Bautzen ist Rechtsnachfolger für die ehemaligen Landkreise Bautzen und Kamenz und der ehemaligen Kreisfreien Stadt Hoyerswerda für die Aufgaben der Schülerbeförderung.
Entsprechend § 23 Abs. 3 Schulgesetz ist der Landkreis Bautzen Träger der notwendigen Beförderung der Schüler und der damit entstehenden Beförderungskosten. Der Landkreis Bautzen ist ermächtigt, Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung und Kostenerstattung durch eine Satzung zu regeln.
Der Kreistag Bautzen hat in seiner Sitzung am 30.03.2009 eine neue Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen, die am 01. August 2009 in Kraft tritt.
Im § 7 der Satzung ist die Eigenanteilspflicht (je Beförderungsmonat) geregelt:
| Grundschule | 8,00 € |
| Förderschule (Kl. 1 bis 4, Unterstufe, Mittelstufe) | 8,00 € |
| Mittelschule / Gymnasium | 13,00 € |
| Förderschule (ab Kl. 5, Oberstufe, Werkstufe) | 13,00 € |
| Berufsbildende Schule | 17,00 € |
Nähere Einzelheiten dazu finden Sie im Flyer bzw. in der Satzung selbst.
Die Durchführung einer entgeltlichen oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung im Linienverkehr (§ 42 PBefG und § 43 PBefG) ist die Landesdirektion Dresden zuständig.
Landesdirektion Dresden
Abteilung 3 A - Verkehr und Straßenbau, Wirtschaft und Arbeit
Referat 36 - Personen- und Güteverkehr
Stauffenbergallee 2,
01099 Dresden
Die Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr
Verkehr mit Taxen § 47 PBefG
Verkehr mit Mietwagen § 49 PBefG und Ausflugsfahrten mit Pkw § 48 PBefG
Gelegenheitsverkehr mit KOM §§ 48, 49 PBefG
sind beim Straßenverkehrsamt des Landkreises zu beantragen. Hier können auch die für das Gebiet der europäischen Gemeinschaft benötigten Gemeinschaftslizenzen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ausgestellt werden.
Dazu ist ein formgebundener Antrag erforderlich, der mit weiteren Unterlagen (siehe Merkblatt) eingereicht werden muss.
Beim Verkehr mit Taxen werden Beförderungsbedingungen und -entgelte durch Satzung festgelegt. Die aktuellen Satzungen können im Straßenverkehrsamt eingesehen werden und sind von jedem Taxifahrer mitzuführen.
Taxenordnung des ehemaligen Landkreises Bautzen und Taxitarifordnung sowie 1. Verordnung zur Änderung der Taxitarifordnung
Taxitarifordnung des ehemaligen Landkreises Kamenz
Taxiordnung der Stadt Hoyerswerda, 1. Verordnung zur Änderung (2007)
Der öffentliche Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Sächsische Landtag hat 1995 ein entsprechendes Gesetz "ÖPNVG" beschlossen. Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr auf der Straße und Schiene. Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen und Mietwagen, der einen öffentlichen Verkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet.
Die Planung, Organisation und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Straße ist vorrangig eine Aufgabe des Landkreises, während der Schienenpersonennahverkehr in der Verantwortung der Zweckverbände Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) und Verkehrsverbund Oberelbe (VVO)liegt.
Auskünfte zu Fahrplänen und Tarifen im öffentlichen Personennahverkehr können über den ZVON und den VVO für das jeweilige Verkehrsgebiet eingeholt werden.
Seit 01. April 2007 wird das Sachsen-Ticket und das Sachsen-Ticket Single auch im Verbundgebiet des ZVON anerkannt. Der ZVON und der VVO beteiligen sich außerdem an einem 2-jährigen Pilotversuch zum Handy-Ticket - Kauf eines Fahrausweises mit Hilfe des Handys (http://www.zvonhandyticket.de/).